Rz. 22

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit ist umfassend, unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen, über die wirtschaftliche Situation des Unt zu berichten. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit zu sehen (quantitative oder qualitative Bedeutung eines betrieblichen Sachverhalts). Für die Auswahl der berichtspflichtigen Sachverhalte sind als Maßstab die schutzwürdigen Informationsinteressen der Lageberichtsadressaten heranzuziehen. Ziel kann nicht die lückenlose Berichterstattung über Geschäftsvorfälle sein, sondern das Übermitteln jener Informationen, die der Adressat für seine Dispositionen in Bezug auf die Ges. benötigt. In der Praxis variiert das Informationsinteresse des Adressaten stark etwa je nach Unternehmensgröße, Branche, wirtschaftlicher Situation und Inanspruchnahme des Kapitalmarktes.[1]

[1] Vgl. Sieben, Offene Fragen bei der Erstellung und Prüfung des Lageberichts, in FS Goerdeler, 1987, S. 588; DRS 20.34.

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