Rz. 14

Die Bilanz ist in vollem Umfang offenzulegen. Die Aufstellung und Feststellung dürfen sowohl unter Rückgriff auf die Normalgliederung (§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch auf das verkürzte Bilanzschema (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) erfolgen. Die Wahl kann bei der Offenlegung unabhängig von Aufstellung und Feststellung erneut getroffen werden (§ 326 Rz 12).

 

Rz. 15

Sowohl für die Aufstellung als auch die Offenlegung der Bilanz sind folgende Einzelvorschriften sozusagen als Mindestumfang stets zu beachten:

 

Rz. 16

Für kleine AG und KGaA sind ferner zu berücksichtigen:

  • § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB: Nennbetrag/rechnerischer Wert von erworbenen eigenen Anteilen
  • § 152 Abs. 1 AktG: Auf jede Aktiengattung entfallender Betrag des Grundkapitals, bedingtes Kapital sowie die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien, sofern vorhanden
  • § 152 Abs. 2 AktG: Kapitalrücklage: Einstellungen und Entnahmen (alternativ auch im Anhang)
  • § 152 Abs. 3 AktG: Gewinnrücklagen: Einstellungen und Entnahmen (alternativ auch im Anhang)
 

Rz. 17

Von kleinen GmbH gesondert zu beachten:

  • § 42 Abs. 2 Satz 2, 3 GmbHG: Eingeforderte Nachschüsse, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann, sowie die Kapitalrücklage
  • § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (alternativ auch im Anhang)
 

Rz. 18

Die Sondervorschriften für kleine KapCoGes wurden mit dem MicroBilG für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, gelockert. Demnach müssen die folgenden Sachverhalte zwar nach § 264c Abs. 5 HGB ermittelt werden:

I. R. d. Ausweises kann auf diese Posten dann jedoch verzichtet werden. Dem liegt die Auffassung der Bundesregierung zugrunde, dass dies für reine KapG ebenso gelte und kein Anlass für eine schärfere Regelung für KapCoGes gesehen wird.[1] Schließlich können die Bilanz und der Anhang ohne diese Angaben offengelegt werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 17.

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