Rz. 133
Die Berichtspflicht von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag beschränkt sich auf diejenigen Vorgänge, die weder in der Konzern-GuV noch in der Konzernbilanz erfasst sind. Damit ist klargestellt, dass ausschl. wertbegründende und keine wertaufhellenden Ereignisse berichtspflichtig sind.
Als aktuelles Beispiel für die Relevanz eines Nachtragsberichtes ist der russische Überfall auf die Ukraine vom 24.2.2022, der ebenfalls trotz des bereits am 31.12.2021 beobachtbaren Aufmarsches russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine als wertbegründendes Ereignis des Jahres 2022 angesehen wird, zu nennen.
Rz. 134
Die Angaben von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag sind mit dem BilRUG aus dem Konzernlagebericht in den Konzernanhang verlagert worden. Inhaltlich haben sich keine Änderungen ergeben.
Rz. 135
Strittig ist der Zeitpunkt, bis wann diese Vorgänge nach dem Konzernbilanzstichtag berücksichtigt werden sollen. Nach h. M. ist als frühester Zeitpunkt der Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses zu wählen. Darüber hinaus kann dieser Zeitraum bis zur Billigung des Konzernabschlusses reichen.
Rz. 136
Nicht weiter spezifiziert ist die besondere Bedeutung. Allgemein werden hierunter Vorgänge verstanden, die eine materielle, wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss haben. Unwesentliche Vorgänge sind somit nicht aufzunehmen. Ebenso sind Vorgänge, die für den Einzelabschluss eines Unt des KonsKreises wesentlich, für den Konzernabschluss aber unwesentlich sind, nicht zu berichten. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind nach Literaturmeinung Vorgänge nach Abschluss des Konzern-Gj, die sowohl Auswirkungen auf die Lage des Konzerns wie auch auf seine Fortbestandsfähigkeit haben können. Danach kommt einem nach Abschluss des Konzern-Gj eingetretenen Vorgang eine besondere Bedeutung immer dann zu, wenn dieser Vorgang eine andere Darstellung der Lage des Konzerns i. R. d. Berichtspflicht erzwingen würde, hätte er sich bereits vor Ablauf des Konzern-Gj vollzogen. Dabei ist sowohl über positive wie auch über negative Vorgänge zu berichten. An diese Berichtspflichten sind umso schärfere Anforderungen zu stellen, je ungünstiger das berichtspflichtige Ereignis ist.
Im Einzelnen können u. a. folgende weitere Vorgänge oder Ereignisse, soweit sie nach Abschluss des Konzern-Gj eingetreten sind, von besonderer Bedeutung sein:
- Wirtschaftliche oder politische Ereignisse mit der Folge verschärfter Exportvorschriften, Auf- und Abwertungseinflüsse, Wettbewerbsverzerrungen etc., soweit sie eine bzw. verschiedene konzernrelevante Branchen betreffen,
- Abweichungen von der aus dem Konzernabschluss erkennbaren zukünftigen Entwicklung, bedingt z. B. durch bisher unvorhergesehene Marktänderungen, Kostensteigerungen, Umsatzrückgänge, schwerwiegende Verluste, stark rückläufige Marktpreise etc.,
- Erwerbe oder Veräußerungen von Beteiligungen oder anderen relevanten Anteilen,
- Kapitalerhöhungs- oder Kapitalherabsetzungsmaßnahmen,
- Gründungen oder Auflösungen von Niederlassungen/TU etc.,
- Beitritte zu Interessensgemeinschaften oder Kartellen,
- Abschlüsse außerordentlicher Verträge,
- Ergebnisse wichtiger Prozesse,
- Arbeitskämpfe in für den Konzern wesentlichen Tarifgebieten,
- erhebliche Belegschaftsreduzierungen,
- Zusammenbrüche von Großkunden,
- Rückgängigmachung von Bilanzmaßnahmen, die der Verbesserung des Bilanzbilds dienen.
Rz. 137
Die finanziellen Auswirkungen auf den Konzernabschluss sind zu nennen. Hier sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu verstehen, analog der in DRS 20.114 konkretisierten Auslegung des Berichtsumfangs. Nach h. M. ist eine Beschreibung der qualitativen Auswirkung hinreichend, da sich aus dem Wortlaut keine Pflicht zur Angabe quantitativer Angaben herleiten lässt.