Rz. 45

Nach der Rechtsprechung des BGH[1] sind Standard- und Individual-Software bewegliche Sachen, die damit auch Gegenstand üblicher Leasingverträge sein können.[2] Die Zurechnung erfolgt damit gem. den steuerlichen Leasingerlassen; d. h., auch hierbei ist grds. zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen zu differenzieren. Die Klassifizierung eines Softwareleasingvertrags als Voll- oder Teilamortisationsvertrag ist für den Anwender jedoch schwierig bis ausgeschlossen, allerdings kann wohl davon ausgegangen werden, dass sich der Vertrag für den Leasinggeber grds. vollständig amortisiert.[3]

 

Rz. 46

Damit kommen bei Softwareleasing die für Vollamortisationsverträge gültigen Zuordnungskriterien zur Anwendung, d. h., bei einer Grundmietzeit ≥ 40 % und ≤ 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gilt:

 
    Grundmietzeit
≥ 40 % und ≤ 90 %
der gewöhnlichen Nutzungsdauer
    Ja Nein
Ohne Option   LG LN
Günstige Kaufoption Ja LN
Nein LG
Günstige Mietverlängerungsoption Ja LN
Nein LG
Spezialleasing   LN

Tab. 2: Zurechnung von Leasinggegenständen bei Vollamortisationsverträgen unbeweglicher Leasinggegenstände

 

Rz. 47

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ERP-Software wurde von der Finanzverwaltung bislang mit fünf Jahren angenommen. Durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022[4] "kann" bei sog. digitalen Wirtschaftsgütern eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Handelsrechtlich kommt der Ansatz einer Nutzungsdauer von unter einem Jahr regelmäßig nicht in Betracht, vielmehr gilt für die Bestimmung der handelsrechtlichen Nutzungsdauer weiterhin die tatsächliche betriebliche Nutzung als Maßstab. Diese ist handelsrechtlich auch für die Ermittlung der 40/90 %-Grenze und damit für die Zuordnung zum Leasinggeber/-nehmer entscheidend.

[2] Henneberger/Flick, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ), Abt. I, Leasing Rn 8, Stand: 2/2020.
[3] Deubert/Lewe, BB 2019 S. 813.
[4] BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 21901/21/10002, BStBl 2022 I S. 187; ersetzt BMF, Schreiben v. 26.2.2021, BStBl I S. 298.

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