Rz. 46
In § 264c Abs. 5 HGB hat der Gesetzgeber mit dem MicroBilG für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, umfangreiche Befreiungen von den zuvor genannten Angabe- und Untergliederungspflichten vorgesehen. Für kleine KapG und KleinstKapG gelten die in § 264c Abs. 1–4 HGB festgeschriebenen Sondervorschriften für Personenhandelsgesellschaften nur bei der Ermittlung – nicht jedoch der Gliederung. Da der Gesetzgeber in § 264c Abs. 5 HGB nicht nur auf den neu eingeführten § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB für KleinstKapG, sondern auch auf § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB für kleine KapG verweist, wurde mit dieser Regelung gleichzeitig auch eine neue Erleichterung für kleine Personenhandelsgesellschaften eingeführt, die ihre Bilanz bislang auch bei der für kleine KapG verkürzten Bilanzen um diese rechtsformspezifischen Angaben zu erweitern hatten.
Rz. 47
Die Bezeichnungen "Ermittlung" sowie "Gliederung" sind insofern unglücklich, als dass diese Begriffe im Zusammenhang mit der Bilanz so nicht geläufig sind. Mit der Ermittlung kann nur die Berechnung und mit der Gliederung nur der Ausweis gemeint sein. Dies bedeutet, dass bei diesen Ges. zunächst die gem. § 264c Abs. 1–4 HGB vorgeschriebenen Angaben/Posten zu ermitteln sind. Konkret sind dies:
- § 264c Abs. 1 HGB: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (alternativ auch im Anhang),
- § 264c Abs. 2 HGB: Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/-fehlbetrag im Eigenkapital,
- § 264c Abs. 4 Satz 2 HGB: Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile.
I. R. d. Ausweises kann auf diese Posten jedoch verzichtet werden, da dies nach Auffassung der Bundesregierung für reine KapG ebenso gilt und kein Anlass für eine schärfere Regelung für Personenhandelsgesellschaften gesehen wird. Dabei ist die Nutzung des Ausweiswahlrechts für ein verkürztes Bilanzgliederungsschema jedoch explizit als Voraussetzung genannt. Somit müssen kleine Personenhandelsgesellschaften grds. auch die verkürzte Bilanz nur mit den mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Posten von § 266 Abs. 2 und 3 HGB ausweisen. Eine freiwillige weitere Untergliederung i. S. v. § 265 Abs. 5 HGB dürfte jedoch in geringem Maße unschädlich sein. Wählt die kleine Personenhandelsgesellschaft jedoch die volle Bilanzgliederung, so sind auch die Untergliederungsnotwendigkeiten und weiteren Angaben zu beachten. Gleiches gilt für die KleinstKapG.
Rz. 48
Damit müssen kleine und Kleinst-Personenhandelsgesellschaften zwar für die Ermittlung des AV, UV, EK und der Verbindlichkeiten die Regelungen des § 264c HGB beachten, d. h. insb. die Kapitalanteile, Verbindlichkeiten und Forderungen der Gesellschafter sowie Anteile an Komplementärgesellschaften bestimmen, doch ergibt sich keine Notwendigkeit, die geforderten Einzelposten entsprechend der aufgeführten Regelungen in der Bilanz oder bei kleinen Ges. im Anhang bzw. bei KleinstGes. unter der Bilanz gesondert auszuweisen.