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Mit § 275 HGB brauchen außerordentliche Erträge und Aufwendungen nicht mehr in der GuV dargestellt zu werden. Folgerichtig entfällt jede weitergehende Angabepflicht, sodass Nr. 6 nur bis zum letzten vor dem 31.12.2015 beginnenden Gj zu beachten war. Auf eine getrennte Darstellung, in welchem Umfang Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verschiedene Ergebnisse belasten, kann damit verzichtet werden.

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