1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 315f HGB-E
Rz. 1
Der RegE CSRD-UmsG sieht die Einführung des § 315f HGB-E vor, welcher die bislang in § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB geregelten Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten bzgl. des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zusammenführen soll. Der sog. "Konzernbilanzeid", der die Richtigkeit und Vollständigkeit des Konzernabschlusses versichert, und der "Konzernlageberichtseid", der sich auf den Konzernlagebericht bezieht, sollen künftig in einem neuen Zehnten Titel des HGB vereint und explizit in § 315f HGB-E geregelt werden. Diese strukturelle Neuerung soll ausweislich der Begründung zum RegE CSRD-UmsG die Übersichtlichkeit und Trennung der beiden Erklärungen von den eigentlichen Rechnungslegungsunterlagen – dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht – klarstellen.
Die Funktion dieser Zusammenführung liegt also primär in einer systematischen Klarstellung, dass beide Erklärungen eigenständige Elemente der Rechnungslegung sind und als solche unabhängig voneinander stehen, auch wenn sie sich auf unterschiedliche Bestandteile der Rechnungslegung beziehen.
Mit § 315f Abs. 2 Satz 2 HGB-E wird zudem der Konzernlageberichtseid inhaltlich erweitert, um den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe c der Transparenzrichtlinie, die durch die CSRD geändert wurde, gerecht zu werden. Diese Anpassung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Konzernnachhaltigkeitsbericht künftig zwingend Teil des Konzernlageberichts ist (§ 315b Rz 17).
Diese Erweiterung des Eides stellt sicher, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs auch die Korrektheit und Vollständigkeit des Konzernnachhaltigkeitsberichts bestätigen müssen.
§ 315f Abs. 3 HGB-E stellt klar, dass Konzernbilanzeid und Konzernlageberichtseid in einer Erklärung zusammengefasst werden können.
2 Konzernbilanzeid (Abs. 1)
Rz. 2
Nach § 315f Abs. 1 HGB-E haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG, die MU ist, als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist, in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu versichern, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt (§ 297 Abs. 2 Satz 2 HGB), ggf. durch zusätzliche Angaben im Konzernanhang.
Der Wortlaut des § 315f Abs. 1 HGB-E ist nahezu identisch mit dem Wortlaut des bisherigen § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB. Lediglich die Normverweise wurden aktualisiert. Die Anforderungen an den Konzernbilanzeid wurden somit durch diese Verschiebung weder geändert noch erweitert.
Ausgenommen vom Konzernbilanzeid sind somit auch künftig KapG i. S. d. § 327a HGB. Also KapG, die keine Aktien, sondern nur zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel (Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichgestellt sind) mit einer Mindeststückelung von 100 TEUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.
Mit der Änderung des § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB durch das ESEF-UmsG wurde damals die Festlegung der von dem sog. Konzernbilanzeid betroffenen MU enger an die Formulierung des in § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 117 Nr. 1 WpHG angepasst. Die Änderung wurde im § 315f Abs. 1 HGB-E übernommen.
Die Formulierung "in einer schriftlichen Erklärung" ist in der Form auszulegen, dass es sich bei dem Konzernbilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Konzernabschlusses bezieht, aber nicht gesetzlicher Teil des Konzernabschlusses ist.
Das Schriftlichkeitserfordernis ist allerdings auch erfüllt, wenn der Konzernbilanzeid in elektronischer Form nach den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB vorgelegt wird.
Rz. 3
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU haben die Versicherung schriftlich abzugeben. Jedes Mitglied des Vertretungsorgans hat den Konzernbilanzeid persönlich abzugeben. Es hat die Versicherung nach bestem Wissen abzugeben, d. h., Maßstab ist die subjektive Kenntnis von der Wirklichkeit, wobei Überwachungs- und Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften...