3.2.1 Format-Vorschriften
Rz. 28
Für Abschlüsse, die Gj betreffen, welche am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, haben Inlandsemittenten (§ 2 Abs. 14 WpHG), die Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine KapG i. S. d. § 327a HGB sind, ergänzend zu Form und Inhalt auch Vorgaben bzgl. des Berichtsformats zu beachten.
Gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB sind Inlandsemittenten entsprechend zur Offenlegung der Unterlagen im einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Art. 3 ESEF-VO verpflichtet. Art. 3 ESEF-VO sieht zunächst vor, dass Unt im Anwendungskreis ihre gesamten Jahresfinanzberichte im XHTML-Format (Rz 32 ff.) zu erstellen haben.
Rz. 29
Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ESEF-VO sieht darüber hinaus vor, dass Jahresfinanzberichte, die konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, mittels XBRL-Standards (Rz 31 ff.) direkt in der XHTML-Datei etikettiert werden müssen. Die Etikettierung hat dabei nach der vorgegebenen ESEF-Basistaxonomie (Etikett-Sammlung/Standardschemata) – und gem. Art. 4 Abs. 4 ESEF-VO ggf. nach einer selbst zu erstellenden Erweiterungstaxonomie – zu erfolgen, die sich an der IFRS-Taxonomie orientiert.
Dabei sind nach Art. 4 Abs. 2 ESEF-VO mind. die in Anhang II ESEF-VO spezifizierten Angaben zu etikettieren, sofern diese in den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind. Durch diese Etikettierung wird eine maschinelle Auslesbarkeit erreicht. Anhang II ESEF-VO sieht dabei eine stufenweise Anhebung der mittels XBRL zu etikettierenden Berichtsdaten vor.
Die Informationen aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung sind nach Anhang II Nr. 1 ESEF-VO, wie auch einige Anhangangaben gem. Anhang II Nr. 2 ESEF-VO, in allen konsolidierten IFRS-Abschlüssen für Gj, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, zu etikettieren.
Für nach dem 1.1.2022 beginnende Gj wurde die Etikettierungspflicht nach Anhang II Nr. 3 ESEF-VO auf alle in anderen Teilen der Jahresfinanzberichte offengelegten Pflichtangaben ausgeweitet. Allerdings besteht die Möglichkeit, ganze Textblöcke mit nur einem Etikett zu versehen.
Art. 4 Abs. 3 ESEF-VO sieht die Option zur Etikettierung von Angaben vor, die über die Vorgaben des Anhang II ESEF-VO hinausgehen.
Wenn das nächststehende Element der Basistaxonomie die rechnungslegungsbezogene Bedeutung der Angaben falsch darstellen würde, ist gem. Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV Abs. 4 ESEF-VO eine Erweiterungstaxonomie zu erstellen und anzuwenden.
Art. 5 Abs. 1 ESEF-VO sieht die Option vor, nicht nur wie nach Art. 4 Abs. 3 ESEF-VO optional gestattet weitere Angaben, sondern auch weitere Teile der Jahresfinanzberichte, die nicht von der Etikettierungspflicht erfasst sind, zu etikettieren. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie angewendet werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird. Emittenten mit Sitz in Drittstaaten sind von dieser Regelung nach Art. 5 Abs. 2 ESEF-VO hingegen ausgeschlossen.
Rz. 30
Hinsichtlich der Etikettierung gem. Art. 4 ESEF-VO müssen die Emittenten nach Art. 6a ESEF-VO die in Anhang III ESEF-VO aufgeführten sog. Inline-XBRL-Spezifikationen berücksichtigen. Bei Inline-XBRL handelt es sich um eine direkt in HTML einbettbare XBRL-Variante. Zur Historie von HTML und XBRL sowie den technischen Details vgl. Rz 32 ff.
Rz. 31
Der Konzernabschluss ist gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB entsprechend mit den Etikettierungen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 ESEF-VO offenzulegen.
3.2.2 European Single Electronic Format (ESEF)
3.2.2.1 (X)HTML und XBRL – Grundlagen
Rz. 32
In Konsequenz genereller Entwicklungen und Trends hin zu globalisiertem wirtschaftlichem Handeln und insb. getrieben durch die Entwicklungen der Kommunikations- und Informationstechnologie haben sich nicht nur die Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung selbst, sondern auch jene an die Informationsübermittlung und -verarbeitung erheblich gewandelt. Während Unt bereits seit Langem auf eine EDV-gestützte Aufbereitung und Verbreitung von Informationen zurückgreifen, bot ein Großteil der Bereitstellungsformate/-arten lediglich die Möglichkeit zur Darstellung der Daten, ohne dass eine (automatisierte) Weiterverwendung ihres Inhalts (durch Dritte) – etwa zur Abschlussanalyse – problemlos möglich war. Ferner bestand aufgrund der Nutzung von unterschiedlichen Softwareprogrammen durch die Unt regelmäßig die Notwendigkeit, die Daten aus den elektronisch oder in Papierform vorliegenden Berichten zur Analyse manuell in die eigenen Applikationen zu überführen oder halb automatisiert mittels Texterkennungsverfahren zu übernehmen. Angesichts der existierenden technischen Möglichkeiten und vor dem Hinterg...