Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes.
Geplante Vorschriften für das EGHGB sind wie folgt bezeichnet: "nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung" (RegE) als X1, "übernächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung" (RegE) als X2 usw.
1 Überblick
Rz. 1
§ 324h HGB-E regelt die Auskunftsrechte, die der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts gegenüber den gesetzlichen Vertretern der prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaft hat. Ebenso wie bei § 324g HGB-E wird auch hier ein Verweis auf die entsprechenden Regelungen in § 320 HGB vorgenommen.
§ 324h HGB-E steht in engem Zusammenspiel mit § 324g HGB-E. Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung darauf, dass die Trennung von Vorlagepflicht und Auskunftsrecht in zwei separate Paragrafen rein redaktionelle Gründe hatte. Inhaltlich gehören beide zusammen.
Rz. 2
Art. X1 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X1 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Geschäftsjahr, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X1 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X1 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Nachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
Rz. 3
Art. X2 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X2 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X2 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X2 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
2 Auskunftsrecht
Rz. 4
Während § 324g HGB-E die Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft betrifft, gibt § 324h HGB-E dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts umfassende Auskunftsrechte. Dieses umfassende Auskunfts- und Einsichtrecht wird flankiert durch die entsprechende Geltung von § 323 HGB (vgl. § 324j HGB-E), der die Verschwiegenheitsverpflichtung des Prüfers regelt.
Rz. 5
Der Regelungsbereich der Vorschrift richtet sich auf die vollständige entsprechende Geltung der für den AP/Konzern-AP geltenden Vorschriften in § 320 Abs. 2 und Satz 2, Abs. 4 und 5 HGB. Insoweit wird bzgl. dieser Regelungen auf die dortige Kommentierung verwiesen.