1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 328a HGB-E
Rz. 1
Mit der im Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurden der Anwenderkreis und die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter ausgeweitet. Die CSRD ist bereits am 5.1.2023 in Kraft getreten und war bis zum 6.7.2024 in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Für die Umsetzung der CSRD-Richtlinie in deutsches Recht hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) im März 2024 den entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht. Der Regierungsentwurf zum CSRD-UmsG folgte am 24.7.2024. Eine fristgerechte Umsetzung der CSRD in deutsches Recht konnte demnach nicht erreicht werden.
Aufgrund der Ausweitung der Berichtspflichten für TU und Zweigniederlassungen von Unt mit Sitz in einem Drittstaat beinhaltet der Regierungsentwurf mit den §§ 328a und 328b HGB-E eine Neuregelung der Offenlegungsvorschriften für die Rechnungslegungsunterlagen von KapG mit Sitz im Ausland.
2 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen
Rz. 2
Die Offenlegungspflichten für KapG mit Sitz im Ausland werden bisher in § 325a HGB geregelt. S. daher zur vor der CSRD-Umsetzung gültigen Fassung § 325 Rz 1 ff.
§ 325a HGB verpflichtet inländische Zweigniederlassungen zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen ihrer ausländischen Hauptniederlassung unter Anwendung der §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 HGB im Inland. Mit der Umsetzung der CSRD erweitert der Gesetzgeber die Berichtspflichten für TU und Zweigniederlassungen von Unt mit Sitz im Ausland um die Nachhaltigkeitsberichterstattung und plant infolgedessen auch eine Ausweitung und Neuregelung der Offenlegungspflichten. Die Offenlegungsvorschriften im vierten Unterabschnitt (§§ 325–329 HGB) sollen im Zuge der Neuregelung klarer strukturiert und untergliedert werden. Während die §§ 325 bis 328 HGB die Pflichten zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von KapG mit Sitz im Inland umfassen, sollen die Offenlegungsvorschriften für KapG mit Sitz im Ausland nunmehr in den neu in das HGB eingefügten §§ 328a und 328b HGB-E geregelt werden. § 328a HGB-E soll dabei im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 325a HGB übernehmen, welcher i. R. d. Neuregelung aus rechtssystematischen Gründen an das Ende der neuen Vorschrift gestellt und somit hinter den § 328 HGB-E geschoben werden soll. Zusätzlich soll der neue § 328a Abs. 4 HGB-E eine ergänzende Klarstellung dahingehend enthalten, dass § 328a HGB-E neben den in § 325a Abs. 2 HGB genannten Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen auch nicht für Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 HGB gilt, da für diese Institute die besonderen Vorgaben des § 340l Abs. 2 HGB i. V. m. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB gelten und diese somit von den Regelungen des § 325a HGB bzw. § 328a HGB-E auszugrenzen sind. Neben den Regelungen des § 328a HGB-E für die Offenlegung der Rechnungsunterlagen von KapG mit Sitz im Ausland, hat der Gesetzgeber mit § 328b HGB-E zusätzlich spezielle Regelungen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsberichten von KapG mit Sitz im Ausland eingeführt und somit die Finanzberichterstattung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt.
3 Anwendungszeitpunkt
Rz. 3
Nach Maßgabe des RegE soll § 328a HGB-E erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj angewendet werden.
Damit kommt es zum nahtlosen Übergang der Offenlegungspflichten der Rechnungslegungsunterlagen von KapG mit Sitz im Ausland von § 325a HGB auf § 328a HGB-E. Die Trennung der Finanzberichterstattung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Einführung des § 328b HGB-E dürfte weniger inhaltliche Gründe haben, als vielmehr den unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten und Zielgruppen geschuldet sein (§ 328b-E Rz 1 ff.).