1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 328b HGB-E
1.1 Regelungszweck und Inhalt
Rz. 1
Mit dem Ziel, die Europäische Union zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, erweiterte die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Anwenderkreis und die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Um sicherzustellen, dass ausländische Unternehmen die Verantwortung für ihre Auswirkungen auf soziale und ökologische Belange übernehmen und somit einen Binnenmarkt mit gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sieht die CSRD fortan auch eine Berichts- und Offenlegungspflicht für die Nachhaltigkeitsinformationen von Unt mit Sitz in einem Drittstaat vor, die in einem erheblichen Umfang im Hoheitsgebiet der Europäischen Union tätig sind.
Rz. 2
In dem am 23.7.2024 veröffentlichten RegE CSRD-UmsG folgt der Gesetzgeber den europäischen Vorgaben und plant mit der Einführung des § 328b HGB-E die Umsetzung des Art. 40a Abs. 3 und des Art. 40d der CSRD in nationales Recht. Neben den bisherigen Offenlegungspflichten des § 325a HGB (mit Umsetzung der CSRD zukünftig § 328a HGB) für die finanziellen Rechnungslegungsunterlagen von ausländischen KapG, verpflichtet der Gesetzgeber nunmehr KapG mit Sitz in Drittstaaten auch zur Offenlegung von (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichten, sofern diese zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den neu gefassten Vorschriften der §§ 315h, 315i oder 315j HGB-E verpflichtet sind.
Rz. 3
Die Unterlagen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind, ebenso wie die Rechnungslegungsunterlagen des § 325a HGB bzw. des zukünftigen § 328a HGB-E, elektronisch der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Während § 328a Abs. 1 HGB-E die Offenlegung in der englischen Sprache ermöglicht, schließt § 328b HGB-E andere Sprachen explizit aus. Die Unterlagen sind somit grds. in deutscher Sprache einzureichen. Die Offenlegungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Ablauf des Berichtszeitraums.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 4
Die Regelungen des § 328b HGB-E betreffen die drei Drittstaatskonstellationen, die nach den §§ 315h, 315i oder 315j HGB-E zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Vorschriften des § 328b Abs. 1 HGB-E gelten für große bzw. kapitalmarktorientierte inländischen KapG i. S. d. § 289b Abs. 4 HGB, die TU eines obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat sind. Zudem erweitert der Gesetzgeber den Anwenderkreis auch auf inländische Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz in einem Drittstaat, die verbundene Unt (§ 328b Abs. 3 HGB-E) bzw. nicht verbundene Unt (§ 328b Abs. 2 HGB-E) i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB sind.
Rz. 5
Bei den vorliegenden Drittstaatsunternehmen muss es sich nach § 328b HGB-E i. V. m. §§ 315h-315j HGB-E um eine Gesellschaft handeln, deren Rechtsform mit einer der im Anhang I der Richtlinie 3013/34/EU aufgeführten Rechtsformen, z. B. der deutschen GmbH oder AG, vergleichbar ist. Zusätzlich stellen die Regelungen nur auf ausländische Hauptniederlassungen ab, deren Sitz sich in einem Drittstaat befindet. Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind durch die Beschränkungen der §§ 315h–j HGB-E nicht von den Vorschriften des § 328b HGB-E betroffen.
Rz. 6
Die Umsetzung der CSRD in das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte bis 6.7.2024 erfolgen. Eine fristgerechte Umsetzung in das deutsche Recht konnte nicht erreicht werden. Der RegE sieht im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten des § 328a HGB-E, die bereits für Gj, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden sind, für die Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 328b HGB-E eine erstmalige Anwendung für die nach dem 31.12.2027 beginnenden Gj vor.
1.3 Normenzusammenhänge
Rz. 7
§ 328b HGB bedingt eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorschriften der §§ 315h, 315i oder 315j HGB-E. KapG mit Sitz im Ausland können demnach von den Berichts- und Offenlegungspflichten entbunden werden, wenn sie die Größenkriterien der §§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1 oder 315j Abs. 1 HGB-E nicht überschreiten. Die Vorschrift des § 315h HGB-E bezieht sich zudem nur auf KapG i. S. d. redaktionell überarbeiteten § 289b ...