Rz. 109
Unter dem Posten "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" sind die vom Arbeitgeber zu tragenden gesetzlichen Pflichtabgaben auszuweisen.
3.6.2.1 Soziale Abgaben
Rz. 110
Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft), Beiträge an die BG und Umlagen für Insolvenzgeld, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, auszuweisen. Nicht unter Posten Nr. 6b, sondern Nr. 6a sind vom Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung gewährte Beiträge zu gesetzlichen Sozialeinrichtungen und im Krankheitsfall an Betriebsangehörige weitergezahlte Bezüge auszuweisen. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Pflichtbeträge sind hingegen hier auszuweisen. Der Ausweis von Firmenbeiträgen zur befreienden Lebensversicherung unter Posten Nr. 6b wird als zulässig erachtet, wenn diese anstelle gesetzlicher Pflichtabgaben gezahlt werden. Für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe ist ein Ausweis unter Nr. 6b möglich; ihr Ausweis kann aber auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgen. Wie bei den Löhnen und Gehältern orientiert sich die Zuordnung der sozialen Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung zu den Gj an dem Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung und nicht an dem Zahlungszeitpunkt.
3.6.2.2 Aufwendungen für Unterstützung
Rz. 111
Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von freiwilligen Unterstützungszahlungen bei Krankheit, Unfall, Kur- und Krankenhausaufenthalten sowie von Arztkostenzuschüssen, Deputaten an Pensionäre oder deren Witwen, Erholungsbeihilfen, Familienfürsorgezahlungen, Hausbrandzuschüssen oder Heirats- und Geburtsbeihilfen erfüllt. Auch Zahlungen zum Zweck der Unterstützung an rechtlich selbstständige Sozialkassen und Unterstützungseinrichtungen des Arbeitgebers sind hier auszuweisen.
3.6.2.3 Aufwendungen für Altersversorgung
Rz. 112
Die in Posten Nr. 6b enthaltenen Aufwendungen für Altersversorgung bedürfen eines gesonderten Ausweises durch einen "Davon"-Vermerk, sofern sich diese Angabe nicht dem Anhang entnehmen lässt.
Zu den Aufwendungen für Altersversorgung zählen Pensionszahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch (sofern diese nicht erfolgsneutral zulasten der Pensionsrückstellungen gebucht werden), sämtliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, die sich nicht auf den Zinsanteil erstrecken, Zuweisungen zu rechtlich selbstständigen Versorgungseinrichtungen (Unterstützungs- und Pensionskassen), Beiträge an den Pensionsversicherungsverein sowie andere vom Unt übernommene Altersvorsorgeaufwendungen von Mitarbeitern (Lebensversicherungsprämien, Prämien für Direktversicherungen, sofern dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Leistungsanspruch erwächst und nicht eindeutig eine Entgeltumwandlung darstellen, Zuschüsse zur Weiterversicherung der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung).
Effekte aus geänderten Annahmen zum Lohn-, Gehalts- und Rententrend sowie zu den biometrischen Annahmen sind regelmäßig als Aufwendungen für Altersversorgung auszuweisen.
Nicht zu den Aufwendungen für die Altersversorgung gehören hingegen Prämien des Unt zur Rückdeckung zukünftiger Versorgungsleistungen. Da diese Prämien das Unt selbst schützen, sind sie unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen.
Rz. 113
Wurde nach der bis zum 28.5.2009 geltenden Fassung des HGB für den Ausweis der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen nach h. M. sowohl ein Ausweis des gesamten Zuführungsbetrags unter Posten Nr. 6b als auch eine Trennung des Betrags in einen Zinsanteil, der im Finanzergebnis (Posten Nr. 13) auszuweisen ist, und einen sonstigen Anteil, der unter Posten Nr. 6b auszuweisen ist, als zulässig erachtet, so resultiert aus § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. § ...