Prof. Dr. Inge Wulf, Dipl.-Oec. Jürgen Lars Sackbrook
Rz. 104
Der Gesetzgeber gibt die in § 266 Abs. 3 HGB gegebene Gliederung der Passivseite als zwingend vor. Darüber hinaus wird den Unt mit § 265 Abs. 5 HGB die Schaffung zusätzlicher Posten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eingeräumt. Die Passivseite zeigt das Finanzierungsbild eines Unt, d. h., sie gibt Auskunft darüber, welche finanziellen Mittel dem Unt zur Finanzierung seiner Investitionen zur Verfügung stehen. Dabei werden die finanziellen Mittel nach ihrer Herkunft in EK und FK unterteilt. Während das EK dem Unt i. d. R. dauerhaft zur Verfügung steht und als Verlustausgleich fungiert, stellt das FK i. d. R. eine Verpflichtung gegenüber Dritten dar und steht dem Unt i. d. R. nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung.
4.1 Eigenkapital (Abs. 3 A.)
Rz. 105
Das EK ist nach der zunehmenden Verfügbarkeit des Kapitals für die Organe der Ges. gegliedert. Der EK-Begriff ist handelsrechtlich nicht definiert, sondern ergibt sich nach § 247 Abs. 1 HGB aus der Gegenüberstellung von Schulden und Vermögen (§ 247 Rz 80). Ansatz und Bewertung des Vermögens und des FK bestimmen indirekt die Höhe des EK. EK sind von außen zugeführte oder durch Gewinneinbehaltung von innen zugeflossene Mittel. Ansatz- und Bewertungsregeln sind – anders als bei Vermögens- und Fremdkapitalpositionen – beim EK i. d. R. nicht anzuwenden.
Rz. 106
Eine eindeutige Abgrenzung von EK und FK ist insb. aufgrund des zunehmenden Einsatzes von hybriden Finanzinstrumenten, die Eigen- und Fremdkapitalanteile vereinigen, unabdingbar. EK zeichnet sich generell durch verschiedene Funktionen aus, wie Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion, Arbeits- und Kontinuitätsfunktion, Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion. Es handelt sich um die Kapitalposition, die dem Unt i. d. R. dauerhaft zur Verfügung steht. Damit verbundene Auszahlungsansprüche ergeben sich anders als bei Zinszahlungen für die Fremdkapitalaufnahme ausschl. aufgrund ergebnisabhängiger Zahlungsansprüche der Anteilseigner. Das EK ist nach der zunehmenden Verfügbarkeit des Kapitals für die Organe der Ges. gegliedert.
Rz. 107
Bzgl. des EK-Ausweises ist rechtsformspezifisch zwischen dem EK von EKfl. (§ 247 Rz 83), PersG (§ 247 Rz 86), PersG i. S. d. § 264a HGB (§ 264c Rz 8 ff.) sowie KapG zu unterscheiden. Die Unterteilung des EK in § 266 Abs. 3 A HGB stellt auf KapG ab. Zudem sind §§ 268 Abs. 1, 270 und 272 HGB sowie Spezialvorschriften des AktG und des GmbHG zu beachten. Innerhalb des EK können Abgrenzungsprobleme auftreten (Rz 106). Bei KapG besteht das EK nach § 266 Abs. 3 HGB aus folgenden Komponenten:
I. |
Gezeichnetes Kapital |
II. |
Kapitalrücklage |
III. |
Gewinnrücklage |
IV. |
Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag |
V. |
Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag |
Für KleinstKapG ist trotz der rechtsformspezifischen Forderungen eine Aufgliederung des EK nicht erforderlich (Rz 10 f.).
4.1.1 Gezeichnetes Kapital (Abs. 3 A. I.)
Rz. 108
Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital "das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist." Das gezeichnete Kapital ist bei einer AG/KGaA/SE das Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA gelten nicht als gezeichnetes Kapital und sind daher gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG in einem eigenen Posten auszuweisen, der nach dem gezeichneten Kapital eingefügt wird (Kapitalanteil des phG).
Rz. 109
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen, wobei für die Höhe der am Abschlussstichtag im Unternehmensregister eingetragene Betrag maßgeblich ist. Es ist der Nettoausweis vorgeschrieben.
Erworbene eigene Anteile sind in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Die Bewertung erfolgt zum Nennbetrag oder zum rechnerischen Wert. Ein Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag bzw. rechnerischem Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a HGB).
In der Konzernbilanz sind Rückbeteiligungen auch als eigene Anteile zu behandeln (DRS 22.47). Sofern neben Rückbeteiligungen zudem unmittelbar eigene Anteile gehalten werden, empfiehlt DRS 22.50 einen differenzierten Ausweis, der in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen ist.
Rz. 110
Nach dem Nettoausweis sind nicht eingeforderte, ausstehende Einlagen vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen, der verbleibende Betrag ist als "Eingefordertes Kapital" auf der Passivseite auszuweisen. Das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital ist innerhalb der Forderungen auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zur Erstanwendung siehe § 272 Rz 72 ff.
Rz. 111
Das Aktienrecht verlangt nach § 15...