Rz. 31

Die Tatalternativen "Offenbarung" bzw. "Verwertung" sind nur bei vorsätzlichem Verhalten strafbar. Die Fahrlässigkeit ist mangels ausdrücklicher Strafandrohung (§ 15 StGB) nicht strafbar.

 

Rz. 32

Hinsichtlich des Offenbarens ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreichend, d. h., der Täter muss die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ausreichend für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist z. B., wenn der AP geheime Unterlagen nicht sicher verwahrt und damit die Einsichtnahme durch Nichtberechtigte billigend in Kauf nimmt.[1]

 

Rz. 33

Für das unbefugte Verwerten ist ein lediglich bedingter Vorsatz nicht ausreichend. Vielmehr ist zielgerichtetes Handeln erforderlich.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 12. Aufl. 2020, § 333 HGB Rz 19; Quick, BB 2004, S. 1493.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 40; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 20.

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