Rz. 53

Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 25, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Art. 16 oder zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht eingehalten worden sind. Ersetzung bedeutet, dass der bisherige AP abberufen und ein neuer AP bestellt wird.

 

Rz. 54

Ist der Jahresabschluss nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund der Satzung/des Gesellschaftsvertrags von einem AP zu prüfen, ist in den Fällen des § 318 Abs. 3 HGB nicht das Gericht zuständig, sondern das gem. Satzung/Gesellschaftsvertrag zuständige Wahlgremium.

 

Rz. 55

Durch das FISG wurde § 318 Abs. 3 HGB zum 1.7.2021 (weitgehend redaktionell) geändert.

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