Rz. 47

§ 328 Abs. 2 HGB dehnt die bestehende Regelung zu nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen Form abweichen, mit Ausnahme der Regelungen betreffend einen Bestätigungsvermerk (Rz 45), auch auf das Format aus. Im Übrigen wird auf Rz 42Rz 46 verwiesen.

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