Rz. 68
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz oder über § 331 Abs. 2 HGB Leichtfertigkeit.
Rz. 69
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Unrichtigkeit des Einzelabschlusses und auf die Offenlegung zum Zwecke der Befreiung.[1] Hinsichtlich der Unrichtigkeit des Einzelabschlusses genügt bereits Eventualvorsatz (dolus eventualis). Hinsichtlich der Befreiung verlangt § 331 Nr. 1a HGB dagegen Absicht.[2]
Rz. 70
Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich um einen besonders starken Grad der Fahrlässigkeit, der der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht.[3] Auch bei leichtfertigem Verhalten muss der Täter "zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b HGB …", also mit Absicht hinsichtlich der Befreiung handeln.[4]
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