Rz. 68

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz oder über § 331 Abs. 2 HGB Leichtfertigkeit.

 

Rz. 69

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Unrichtigkeit des Einzelabschlusses und auf die Offenlegung zum Zwecke der Befreiung.[1] Hinsichtlich der Unrichtigkeit des Einzelabschlusses genügt bereits Eventualvorsatz (dolus eventualis). Hinsichtlich der Befreiung verlangt § 331 Nr. 1a HGB dagegen Absicht.[2]

 

Rz. 70

Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich um einen besonders starken Grad der Fahrlässigkeit, der der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht.[3] Auch bei leichtfertigem Verhalten muss der Täter "zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b HGB …", also mit Absicht hinsichtlich der Befreiung handeln.[4]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 85.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 100; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 33.
[3] Vgl. BGHSt 20, 323; 33, 67; Fischer, StGB, § 15 Rz 20 m. w. N.
[4] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 101.; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 33.

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