Rz. 165
Für Konzernabschlussprüfungen gelten die in Rz 25–Rz 161 dargestellten Grundsätze analog, da § 321 HGB auch auf Konzernabschlussprüfungen i. S. v. § 316 Abs. 2 HGB anzuwenden ist. Im Folgenden wird lediglich auf konzernspezifische Besonderheiten eingegangen. Die Konzernabschlussprüfung stellt einen eigenständigen Prüfungsauftrag dar. Daher ist grds. ein separater Prüfungsbericht zu erstatten (zu Ausnahmen Rz 229).
5.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit
Rz. 166
Bei der Ausführungen zur Wahl und Beauftragung des Konzern-Abschlussprüfers ist – sofern kein Konzern-Abschlussprüfer gewählt ist – auf die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB einzugehen.
5.2 Grundsätzliche Feststellungen
Rz. 167
Die Berichterstattungspflicht bezieht sich auch auf entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen sowie Unregelmäßigkeiten der in dem Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschluss. Im Konzernabschluss zusammengefasst sind vollkonsolidierte TU und nach der QuotenKons einbezogene TU. At equity bewertete Unt fallen demnach grds. nicht hierunter. Insb. in Konstellationen, bei denen zukünftig zu erwartende negative Ergebnisbeiträge von assoziierten Unt wesentliche Größenordnungen für die Ertragslage des Konzerns ausmachen, ist aber auch hier eine Berichterstattung des Konzern-Abschlussprüfers erforderlich, soweit die Voraussetzungen für die Vorwegberichterstattung (Entwicklungsbeeinträchtigung, Bestandsgefährdung) gegeben sind.
Rz. 168
Für den Konzern-Abschlussprüfer gilt einerseits zu beachten, dass auf Ebene der Jahresabschlussprüfung eines einbezogenen TU berichtspflichtige Tatsachen auf Konzern-Ebene ggf. keine Berichterstattung mehr begründen. Andererseits hat der Konzern-Abschlussprüfer zu beachten, dass der Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses regelmäßig später als die der einbezogenen TU liegt, sodass der Konzern-Abschlussprüfer auch solche berichtspflichtigen Sachverhalte und Tatsachen von TU aufzunehmen hat, die ggf. erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses des TU auftreten bzw. bekannt werden. Stellt der Konzern-Abschlussprüfer fest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB für ein TU nicht vorgelegen haben, hat er darüber zu berichten.
In den Konzernabschluss des MU wird eine Vielzahl in- und ausländischer TU einbezogen. Im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen, gleichwohl unbedeutenden TU hat der lokale Abschlussprüfer i. R. d. Vorwegberichterstattung ausgeführt, dass aufgrund eines unerwarteten Verlusts im abgelaufenen Gj das Stammkapital von 25 TEUR zu mehr als 50 % durch Verluste aufgezehrt ist und die Geschäftsführung zwischenzeitlich eine Gesellschafterversammlung einberufen hat, in der eine Dotierung einer Kapitalrücklage zum Ausgleich des Bilanzverlustes durch den Alleingesellschafter beschlossen wurde.
Bei der Berichterstattung zur Konzernabschlussprüfung hat der Konzern-Abschlussprüfer zu entscheiden, ob es sich aus Konzernsicht ebenfalls um berichtspflichtige Tatsachen i. S. v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB handelt. Häufig wird dies in der geschilderten Konstellation nicht der Fall sein, sodass keine Ausführungen im Prüfungsbericht zur Konzernabschlussprüfung vorzunehmen sind.
Rz. 169
Soweit im Bericht über die Jahresabschlussprüfung des MU eine Vorwegberichterstattung über bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen bzw. falsche Darstellungen und sonstige Verstöße erfolgt ist, ist eine Nichtaufnahme dieser Feststellungen in den Prüfungsbericht zur Konzernabschlussprüfung unter Hinweis auf die bereits zum Jahresabschluss des MU erfüllte Berichtspflicht nur zulässig, wenn der Konzern-Abschlussprüfer zugleich Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des MU ist.
5.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
Rz. 170
Zum Gegenstand der Konzernabschlussprüfung ist anzugeben, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Darüber hinaus sind Angaben zum Prüfungsgegenstand erforderlich betreffend die Prüfung
- der Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
- der Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse,
- der Konsolidierungsmaßnahmen,
- der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der sie ergänzenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU, wenn im Konzernabschluss zusammengefasste Jahresabschlüsse bisher ungeprüft sind,
- der Überleitung der im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse auf die für den Konzernabschluss geltenden Vorschriften (sog. HB II bzw. Reporting Packages).
Rz. 171
Abs. 2 Satz 6 der Vorschrift fordert explizit die Feststellung, ob die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Im Falle einer Konzernabschlussprüfung bezieht sich dies auf die in § 320 Abs. 3 HGB geregelten Vorlage-, Duldungs- und Auskunftspflichten der gesetzlichen Vertreter des MU und der TU sowie der Abschlussprüfer dieser Unt. Im Allgemeinen genügt eine positive Feststellung, dass die erbetenen Aufklärungen ...