Rz. 67

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen:

In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung).

Abs. 2 bleibt unverändert.

Abs. 3: Entsprechend wird das Wort "Konzernabschluß" in "Konzernabschluss" geändert. Darüber hinaus werden nunmehr im Aufzählungswege die vorzulegenden Unterlagen benannt, die bislang im Text integriert waren. Gegenüber den bisher genannten Unterlagen werden zusätzlich die Berichte über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des MU und der Tochtergesellschaften genannt, falls solche Prüfungen stattgefunden haben.

Abs. 4 sieht für die Berichterstattung des bisherigen Abschlussprüfers an den Folgeprüfer nunmehr eine Berichterstattung in Textform (z. B. E-Mail) vor, während bislang ausschließlich die schriftliche Berichterstattung vorgesehen ist.

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