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Hinsichtlich der Irrtumslehre gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

Irrt sich der Täter über den Sachverhalt, der die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts oder des Bestätigungsvermerks begründet, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor. Dies gilt auch, wenn sich der Täter über die Bedeutung des normativen Tatbestandsmerkmals "Erheblichkeit" irrt.

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens irrt.[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 56.

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