Rz. 75

Hinsichtlich der Irrtumslehre gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

 

Rz. 76

Irrt sich der Täter über den Inhalt der blankettausfüllenden Norm, geht er also rechtsirrig davon aus, dass die von ihm vorgenommene Bilanzierung nach den maßgeblichen Vorschriften zulässig sei, dann unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Täter Vermögensgegenstände nicht bilanziert hat, da er in der irrigen Annahme war, diese seien nicht bilanzierungsfähig.[1]

 

Rz. 77

Soweit sich der Täter jedoch über die Existenz der blankettausfüllenden Norm als solcher irrt, liegt ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor, der lediglich bei seiner Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit führt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Verbotsirrtum wäre bspw. gegeben, wenn der Täter irrtümlich annimmt, er dürfe die Lage der Gesellschaft ausnahmsweise deshalb unrichtig darstellen, weil sonst die Kreditgeber nicht zur Sanierung überredet werden könnten.[2]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl., 2020 § 331 HGB Rn 93.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 60.

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