Rz. 32

Die Handlung ist grds. vorwerfbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist i. R. d. § 334 HGB allerdings nur die vorsätzliche Begehung ahndbar (§ 10 OWiG). Bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.[1]

[1] Vgl. Otto, in Heymann, HGB, 2. Aufl. 2005, § 334 HGB Rz 31.

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