Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
7.3.1 Allgemeine Anforderungen
Rz. 120
Nach § 312 Abs. 2 AktG hat der Abhängigkeitsbericht den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Hieraus werden die allgemeinen Berichtsgrundsätze der Wahrheit, Vollständigkeit sowie Klarheit und Übersichtlichkeit abgeleitet.
7.3.2 Berichtspflichtige Beziehungen und Vorgänge
Rz. 121
Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über alle Rechtsgeschäfte mit dem herrschenden Unt oder einem mit ihm verbundenen Unt und über alle anderen Maßnahmen auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unt Bericht zu erstatten. Zeitlich bezieht sich die Berichterstattungspflicht auf das vergangene Gj. Die zu berichtenden Vorgänge sind demnach Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, wobei aus dem Gesetzeswortlauf zu entnehmen ist, dass Maßnahmen der weitere, auch Rechtsgeschäfte miteinschließende, Oberbegriff ist. Diese Differenzierung ist auch für die Berichtspflicht von Bedeutung: Rechtsgeschäfte sind immer dann berichtspflichtig, wenn sie mit dem herrschenden oder mit einem mit ihm verbundenen Unt durchgeführt wurden. Hingegen ist über Maßnahmen lediglich dann Bericht zu erstatten, wenn sie auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unt vorgenommen oder unterlassen wurden.
Rz. 122
Einseitige Rechtsgeschäfte des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unt ggü. der abhängigen Ges. unterliegen nicht der Berichtspflicht, sondern nur Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die die abhängige Ges. selbst vorgenommen hat. Die Vertreter der abhängigen Ges. müssen also bei Rechtsgeschäften die Willenserklärung selbst abgegeben und bei Maßnahmen eine Entscheidung über Vornahme oder Unterlassen selbst getroffen haben.
Rz. 123
Zu den berichtspflichtigen Rechtsgeschäften sind die Leistung und Gegenleistung anzugeben (§ 312 Abs. 1 Satz 3 AktG), wobei Umfang und Detaillierungsgrad die Prüfung und Beurteilung der Angemessenheit ermöglichen müssen. Dies dürfte i. d. R. eine Quantifizierung voraussetzen. Bei den zu berichtenden Maßnahmen sind neben den Gründen auch die Vor- und Nachteile anzugeben (§ 312 Abs. 1 Satz 3 AktG). Auch hier sollte – unter Vermeidung einer Saldierung – quantifiziert werden.
7.3.3 Nachteilsausgleich
Rz. 124
Sofern sich bei den einzelnen Rechtsgeschäften Leistung und Gegenleistung bzw. bei den Maßnahmen Vor- und Nachteile nicht gleichwertig gegenüberstehen und dadurch eine Ausgleichspflicht nach § 311 AktG besteht, sind i. R. d. Berichtspflicht Angaben zu machen, wie der Ausgleich während des Gj tatsächlich erfolgte oder auf welche Vorteile ein Rechtsanspruch gewährt wurde. Auch hier sollten – in der gebotenen Ausführlichkeit – der Nachteil und der ausgleichende Vorteil einzeln angegeben und möglichst quantifiziert werden.
7.3.4 Schlusserklärung
Rz. 125
Der Vorstand hat zum Schluss des Berichts eine zusammenfassende Aussage darüber abzugeben, ob die Ges. angemessene Gegenleistungen erhalten bzw. ob ihr entstandene Nachteile ausgeglichen wurden. Sind hingegen keinerlei berichtspflichtige Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen angefallen, ist dies zu erklären (Negativtestat). Die Schlusserklärung des Vorstands ist jeweils gesondert der Sachlage anzupassen.
Der Lagebericht 2017 der EWE AG enthält folgende Schlusserklärung nach § 312 Abs. 3 AktG:
Gemäß § 312 Aktiengesetz (AktG) hat EWE AG einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgestellt. Dieser Bericht schließt mit folgender Erklärung des Vorstands:
"Unsere Gesellschaft hat bei den im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die uns in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten."