Rz. 34

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CRSD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt:

Das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine Streichung von § 324 HGB vor. Ersetzt wird diese durch die beabsichtigte Einführung eines § 324m, der die entsprechenden Vorschriften zum Prüfungsausschuss aufgreift (§ 324m Rz 1).

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