Rz. 145
§ 317 Abs. 5 HGB dient der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie, nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer zu verpflichten haben, die nach Art. 48 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie von der EU übernommenen internationalen Prüfungsstandards bei der Durchführung von Abschlussprüfungen anzuwenden. Entsprechend diesen Vorgaben weist Abs. 5 den Abschlussprüfer an, die von der EU übernommenen International Standards of Auditing (ISA) bei der Durchführung von Abschlussprüfungen anzuwenden. Auch wenn in Abs. 5 HGB allgemein von "internationalen Prüfungsstandards" gesprochen wird, sind die in Art. 2 Nr. 11 der Abschlussprüferrichtlinie genannten ISA des IAASB der IFAC gemeint.
Abs. 5 wurde mit dem AReG redaktionell an den überarbeiteten Art. 26 der Abschlussprüferrichtlinie angepasst.
Rz. 146
Bislang sind von der EU noch keine ISA übernommen worden, obwohl die der Regelung zugrunde liegende Abschlussprüferrichtlinie schon viele Jahre vorliegt. Der Hintergrund dafür war zunächst, dass vor Übernahme der ISA die Beendigung des sog. Clarity Project durch den die ISA erlassenden Standardsetter, das IAASB, abgewartet werden sollte. Mit dem Clarity Project wurden die ISA insgesamt harmonisiert und in diesem Zusammenhang entweder "redraftet" (neu strukturiert und formuliert) oder "revised and redrafted" (inhaltlich aktualisiert sowie neu strukturiert und formuliert). Nachdem das Clarity Project abgeschlossen war, wurden die sog. clarified ISA am 3.3.2009 vom PIOB (Public Interest Oversight Board), dem Aufsichtsorgan über das Standard-Setting-Verfahren des IAASB, genehmigt.
Rz. 147
Die ISA entfalten bereits seit Langem auch auf die deutschen Prüfungsgrundsätze Wirkung. Da sowohl IDW als auch WPK Mitglied der IFAC sind, werden die ISA seit 1998 i. R. d. Entwicklung der IDW PS in deutsche Prüfungsgrundsätze transformiert. Somit haben die clarified ISA auch ohne bislang erfolgte Übernahme durch die EU in den deutschen Prüfungsstandards eine inhaltliche Berücksichtigung gefunden.
Die durch die vom IDW verabschiedeten ISA [DE] in Kombination mit den weiter anzuwendenden IDW PS sind vom Berufsstand anzuwenden, sodass auch ohne unmittelbare Rechtswirkung des § 317 Abs. 5 HGB Abschlussprüfungen in Deutschland ISA-konform durchzuführen sind. Dies gilt auch für nach den speziellen Regelungen für weniger komplexe Einheiten vorliegenden IDW PS KMU (Rz 48).
Rz. 148
Die EU-weite Umsetzung der ISA-Anwendung ist derzeit nicht absehbar, sodass § 317 Abs. 5 HGB gesetzestechnisch wohl noch längere Zeit ohne Wirkung bleiben wird. Durch die vom Berufsstand vorgenommene Anwendung der ISA-DE sind die ISA materiell bereits in Deutschland anzuwenden.
Rz. 149
Da auch bei freiwilligen Abschlussprüferungen regelmäßig ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, gelten die vorgenannten Rechtsfolgen auch in diesen Fällen, anderenfalls darf kein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, sondern lediglich eine Bescheinigung erteilt werden (§ 322 Rz 183).
Rz. 150
Tab. 1 gibt einen Überblick über die Struktur der ISA.
ISA |
Bezeichnung |
200–299 |
Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten |
|
200 |
Übergreifende Zielsetzungen des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den ISA |
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210 |
Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge |
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220 |
Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung |
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230 |
Prüfungsdokumentation |
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240 |
Die Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen |
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250 |
Berücksichtigung von Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf den Abschluss bei einer Abschlussprüfung |
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260 |
Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen |
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265 |
Mitteilung über Mängel im internen Kontrollsystem an die für die Überwachung Verantwortlichen und das Management |
300–499 |
Risikobeurteilung und Reaktionen auf beurteilte Risiken |
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300 |
Planung einer Abschlussprüfung |
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315 |
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstehen der Einheit und ihres Umfelds |
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320 |
Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung |
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330 |
Die Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken |
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402 |
Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen |
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450 |
Die Beurteilung der während der Abschlussprüfung festgestellten falschen Darstellungen |
500–599 |
Prüfungsnachweise |
|
500 |
Prüfungsnachweise |
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501 |
Prüfungsnachweise – besondere Überlegungen zu ausgewählten Sachverhalten |
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505 |
Externe Bestätigungen |
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510 |
Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungsaufträgen |
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520 |
Analytische Prüfungshandlungen |
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530 |
Stichprobenprüfungen |
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540 |
Die Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung einschl. geschätzter Zeitwerte und der damit zusammenhängenden Abschlussangaben |
|
550 |
Nahestehende Personen |
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560 |
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag |
|
570 |
Fortführung der Unternehmenstätigkeit |
|
580 |
Schriftliche Erklärungen |
600–699 |
Verwertung der Arbeiten anderer |
|
600 |
Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (... |