8.1 Allgemeines

 

Rz. 96

Kündigt der Abschlussprüfer (AP) gem. § 318 Abs. 6 HGB aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen Unt das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 HGB geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen Unt. Wenn allerdings der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden ist, ist dieser auch Adressat der Kündigungserklärung. Den Aufsichtsrat treffen dann auch die entsprechenden Folgepflichten.

8.2 Kündigungsfolgen

 

Rz. 97

Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Dieser ist nach § 318 Abs. 7 Satz 2 HGB unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.[1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, den Bericht nach § 318 Abs. 7 Satz 3 HGB zur Kenntnis zu nehmen und außerdem den Bericht des AP zu erhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht nach § 318 Abs. 7 Satz 4 HGB beschlossen hat, den Prüfungsbericht nur an die Mitglieder eines Ausschusses auszuhändigen.[2]

 

Rz. 98

Auch der neue AP hat Anspruch auf Aushändigung des Prüfungsberichts seines Vorgängers. Früher war dies zwar gesetzlich nicht explizit geregelt. Dennoch gehörte der Prüfungsbericht schon bisher zu den Unterlagen, die die prüfungspflichtige Ges. dem AP nach § 320 HGB aushändigen musste. Durch die Ergänzung von § 320 HGB um einen Abs. 4 i. R. d. BilMoG wurde dies auch ausdrücklich im Gesetz geregelt.[3] Danach hat der neue AP gegenüber dem bisherigen AP jetzt auch einen direkten, gesetzlich normierten Anspruch auf die Aushändigung des Prüfungsberichts.

Auf die Einsicht in den Prüfungsbericht seines Vorgängers darf der neue AP nicht verzichten, da er sonst gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung nach § 323 Abs. 1 HGB bzw. § 43 WPO verstoßen würde. Dazu gehört zwingend auch die Einsicht in die schriftliche Kündigungsbegründung seines Vorgängers.[4]

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 137.
[2] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rz 159, Stand: 10/2010.
[3] Vgl. die Ausführungen zu § 320 Abs. 4 HGB.
[4] Hinsichtlich der Pflichten bei vorzeitiger Beendigung eines Prüfungsauftrags enthält § 26 BS WP/vBP konkrete berufsrechtliche Gebote.

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