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Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb bei hinreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Zuständig ist nach § 74c Nr. 1 GVG am Landgericht die Wirtschaftsstrafkammer (in der Berufungsinstanz oder bei besonderer Bedeutung des Falls auch in der ersten Instanz).

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