Rz. 19
Die Strafverfolgungsverjährung tritt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und kann durch die in § 78c StGB genannten Handlungen unterbrochen werden. Zehn Jahre nach Beendigung der Tat tritt die absolute Verjährung ein (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Rz. 20
Die Strafvollstreckungsverjährung ist abhängig von der verhängten Strafe und bestimmt sich nach § 79 Abs. 3 Nrn. 3–5 StGB. Sie kann bei § 331 HGB drei, fünf oder zehn Jahre betragen und beginnt mit Rechtskraft der verurteilenden Entscheidung.
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