Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 134
Im Zuge der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht wird auch der bisherige § 289 HGB an einigen Stellen angepasst. So wird § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB durch den RegE CSRD-UmsG mit Wirkung für die Gj 2024 aufgehoben, weil die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts im neuen § 289h HGB-E zusammengeführt werden und sich der Regelungsgehalt des bisherigen § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB künftig in § 289h Abs. 2 Satz 1 HGB-E findet, jedoch ergänzt um den expliziten Einbezug des Nachhaltigkeitsberichts.
Ziel dieser Zusammenführung ist die Erhöhung der Übersichtlichkeit sowie bessere Strukturierung und dient ferner der Klarstellung, dass beide Erklärungen eigenständige, von Jahresabschluss und Lagebericht jeweils zu trennende Rechnungslegungsunterlagen sind.
Mit Umsetzung der CSRD soll zudem § 289 Abs. 3 HGB-E um einen weiteren Satz ergänzt werden, welcher KapG unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren befreit. Diese Änderung zielt darauf ab, Doppelberichterstattungen zu vermeiden und den administrativen Aufwand für Unt zu reduzieren, die bereits einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht vorlegen.
Die Ergänzung von § 289 HGB-E durch den neuen Abs. 3a verpflichtet bilanzrechtlich große KapG sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte KapG (außer KleinstKapG) in ihrem Lagebericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen zu berichten, von denen das Geschäftsmodell des Unt grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Es ist unerheblich, ob diese bereits in der Bilanz angesetzt sind oder nicht. § 289 Abs. 3a HGB-E ist erstmalig in dem Jahr anzuwenden, in dem das Unt in Abhängigkeit seiner Größe und seines Zugangs zum Kapitalmarkt erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht i. S. d. CSRD erstellen muss.
Rz. 135
Die geplante Ergänzung in § 289 Abs. 3 HGB-E führt eine Befreiung von der Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren gem. Satz 1 ein, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die KapG stellt den Lagebericht im Einklang mit § 289b Abs. 1–4 und den §§ 289c–289e HGB auf, also mit den gesetzlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, oder
- die KapG erstellt einen Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b Abs. 1–4 und § 315c HGB.
Unt werden somit von der Verpflichtung zur gesonderten Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren befreit, wenn sie entweder einen Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelgesellschaftsebene oder einen Konzernnachhaltigkeitsbericht auf Konzernebene gem. den Anforderungen der CSRD erstellen. Die Ergänzung von § 289 Abs. 3 HGB basiert auf der Umsetzung der Art. 19a Abs. 8 und Art. 29a Abs. 7 der Bilanzrichtlinie, die durch die CSRD geändert wurden. Diese Vorschriften zielen darauf ab, KapG, die bereits umfassend über ihre Nachhaltigkeitsstrategien und -leistungen berichten, von der zusätzlichen Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Berichts über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zu entbinden.
Durch die Ergänzung von § 289 Abs. 3 HGB-E wird die Notwendigkeit einer doppelten Berichterstattung vermieden. Dies reduziert nicht nur den administrativen Aufwand, sondern erleichtert es den Unt auch, eine kohärente und umfassende Darstellung ihrer Nachhaltigkeitsstrategien und -maßnahmen zu präsentieren.
Obwohl die Ergänzung von § 289 Abs. 3 HGB-E Unt von der gesonderten Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren entbindet, sind die Anforderungen an Umfang und Qualität der Berichterstattung weiterhin hoch. Unt müssen sicherstellen, dass ihre Nachhaltigkeitsberichte den Vorgaben der §§ 289b–289e HGB-E bzw. §§ 315b und 315c HGB-E entsprechen, was auch die Offenlegung aller relevanten Informationen zu den nachhaltigkeitsbezogenen Leistungsindikatoren umfasst. Es ist somit auch in Zukunft sichergestellt, dass die externen Adressaten der Berichte weiterhin Zugang zu diesen Informationen haben.
Rz. 136
Die Einführung von § 289 Abs. 3a HGB-E verpflichtet große KapG nach den Kriterien des § 267 Abs. 3 HGB sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unt, im Lagebericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen zu berichten, die nicht in der Bilanz erfasst werden. § 289 Abs. 3a HGB-E ist erstmals in dem Jahr anzuwenden, in dem das Unt gem. seiner Größe und Kapitalmarktorientierung erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorgaben der CSRD erstellen muss.
Die Bedeutung immaterieller Ressourcen im unternehmerischen Kontext ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der Berichterstattung gerückt.
Immaterielle Ressourcen umfassen hierbei ausweislich Art. 2 Nr. 19 der CSRD alle Vermögenswerte, die keine physische Substanz haben, aber dennoch maßgeblich zum Erfolg und zur lang...