Rz. 39

Die Beurteilung der Tatvollendung richtet sich nach der jeweiligen Rechtsverordnung. Mit der unvollständigen oder unrichtigen Eintragung in das Formblatt wird die Tat regelmäßig vollendet und beendet.[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 85.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?