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Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, HGB § 289b ... / 7.3 Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht (§ 289b Abs. 1 HGB-E)

Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
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Rz. 25

Der § 289b Abs. 1 Satz 1 HGB-E sieht vor, dass bestimmte Unt ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, womit Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 2 Bilanzrichtlinie umgesetzt wird, die durch die CSRD ergänzt wurde. Mit der Integration des Nachhaltigkeitsberichts in den Lagebericht wird dieser zum Bestandteil desselben. Die bisherige Möglichkeit, einen gesonderten befreienden Bericht nach § 289 Abs. 3 HGB zu erstellen, entfällt somit komplett. Die Verortung im Lagebericht soll gewährleisten, dass Nachhaltigkeitsaspekte stärker in die internen Entscheidungsprozesse der Unt einfließen (zielgerichtete Publizität). Durch die gesetzliche Verankerung in den Lagebericht wird die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöht und ihre Verbindlichkeit gestärkt.

Die Integration impliziert grds., dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung auch für den Nachhaltigkeitsbericht gelten. Dazu zählen insbes. die Grundsätze der Vollständigkeit, Klarheit und Richtigkeit. Allerdings definieren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eigene Berichtsgrundsätze, wie bspw. das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, welches sowohl die Auswirkungen des Unt auf die Umwelt (Inside-Out-Perspektive) als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unt (Outside-In-Perspektive) berücksichtigt. Das Zusammenspiel dieser spezifischen Berichtsgrundsätze mit den allgemeinen Grundsätzen des Lageberichts bedarf einer weiterführenden juristischen Diskussion. Es stellt sich die Frage, inwieweit mögliche Konflikte aufzulösen sind und welche Normenhierarchie gilt.[1]

Gem. § 289b Abs. 1 Satz 2 HGB-E hat der Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht einen separaten, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden, was insbes. der besseren Auffindbarkeit der Angabe...

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