OFD Saarbrücken, Verfügung v. 11.7.1997, S 2354 - 14 - St 222
I. Allgemeines
Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten können regelmäßig nicht einfach und nach objektiven Maßstäben leicht nachprüfbar in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Die Kosten können steuerlich deshalb nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist oder glaubhaft macht, daß er die Geräte so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Dazu müssen die steuerlichen Folgerungen aus äußeren, objektiv feststellbaren Umständen abgeleitet werden, weil sich der Umfang der tatsächlichen privaten und beruflichen Nutzung eines Computers und der Peripheriegeräte regelmäßig weder unmittelbar und zeitnah noch einfach ermitteln läßt. Um ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu vermeiden, müssen die Kriterien einer so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung typisierend geprüft werden.
II. Abgrenzungsmerkmale
Schlußfolgerungen zur beruflichen und privaten Nutzung lassen sich in erster Linie aus den technischen Gegebenheiten der erworbenen Computeranlage ziehen. Bezüglich der technischen Ausstattung sind nachfolgend Merkmale zusammengestellt worden, die der Abgrenzung zwischen Privat- und Berufssphäre dienen können. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Indizien, die einzelfallorientiert zu werten sind:
A. Hardware
1. Tragbare Computer (sog. Laptops, Notebooks, Palmtops)
Tragbare Computer beinhalten in einem Gehäuse mindestens die Zentraleinheit (CPU), die Tastatur, ein oder mehrere Speicherlaufwerke sowie ein Display (Bildschirm). Darüber hinaus können weitere Ausstattungsmerkmale, wie z.B. ein (PCMCIA-)Modem, ein CD-ROM-Laufwerk, eine Soundkarte oder ein multimediageeigneter Prozessor (CPU mit sog. MMX-technologie), vorhanden sein. Da diese Computer jedoch bauartbedingt – bei gleicher Leistungsfähigkeit – deutlich teurer als nicht mobile Geräte sind, ist i.d.R. davon auszugehen, daß diese Mehrkosten nur dann getragen werden, wenn sie der Beruf erfordert. Legt der Stpfl. die (fast) ausschließliche berufliche Verwendung des tragbaren Computers schlüssig dar, bestehen deshalb keine Bedenken, die Anschaffungskosten verteilt über die Nutzungsdauer als Werbungskosten anzuerkennen.
2. Nicht mobile Geräte
2.1 Standort des Computers
Steht der Computer am Arbeitsplatz des Stpfl. bei seinem Arbeitgeber, ist regelmäßig der Arbeitsmittelcharakter zu bejahen; denn der Arbeitgeber wird eine private Nutzung des Computers während der Arbeitszeit kaum dulden und außerhalb der Arbeitszeit wird eine private Nutzung kaum vorkommen. Einen weiteren Anhaltspunkt für den Arbeitsmittelcharakter des Computers kann auch dessen Standort im häuslichen Arbeitszimmer bieten. Unterhält der Stpfl. jedoch kein Arbeitszimmer, so ergibt sich im Umkehrschluß hieraus jedoch nicht, daß dem Computer in der Wohnung des Stpfl. die berufliche Veranlassung fehlt.
2.2 Höhe der Anschaffungskosten
Die Höhe der Anschaffungskosten für Computer und Peripheriegeräte ist angesichts des sich seit Jahren fortsetzenden erheblichen Preisverfalls in diesem Markt kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der tatsächlichen Nutzung dieser Geräte.
2.3 Zentraleinheit
Die Leistungsfähigkeit eines Computers, d.h. die Schnelligkeit, mit der Daten verarbeitet und ausgegeben werden, wird in erster Linie durch die in ihm verwendete Zentraleinheit (CPU) und die in Megahertz (MHz) angegebene Taktfrequenz derselben bestimmt. Im Bereich der Personalcomputer (PC) haben sich durch die CPU-Typenbezeichnungen des marktführenden Herstellers INTEL folgende Leistungsklassen ergeben:
286: Anwendung bei einfacheren Datenverarbeitungen (z.B. Textverarbeitung unter dem Betriebssystem DOS). Nicht mehr im Handel erhältlich! Aktuelle Software i.d.R. nicht mehr lauffähig.
386: Anwendung bei einfacheren Datenverarbeitungen (z.B. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken unter MS-WINDOWS). Nicht mehr im Handel! Aktuelle Software. i.d.R. nicht mehr sinnvoll einsetzbar.
486: CPU mit Taktfrequenzen zwischen 25 und 133 MHz. Anwendung bei komplexerer Datenverarbeitung (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, (bedingt) Bildbearbeitung, Programmentwicklungen). Zum Einsatz von Betriebssystemen mit grafischer Benutzeroberfläche (insb. Microsoft-WINDOWS 3.1) geeignet.
Pentium/MMX: Derzeitige „Standard-CPU” bei neu angeschafften Computern – Taktfrequenz bis über 200 MHz. Deutlich leistungsfähiger als ihre Vorgänger. Seit 1997 mit „MMX”-Technologie ausgestattet. Der Zusatz MMX bezeichnet die sog. „Multimedia Extension”, d.h. der Befehlssatz der herkömmlichen Pentium-CPU wurde erweitert und ermöglicht so eine schnellere Verarbeitung, insbesondere von speziell für die MMX-Technologie programmierter multimedialer Anwendungen (z.B. Präsentationen, Grafiken, Videos, Spiele). Betriebssystemgeeignet insbesondere für Microsoft-Windows 95 aber auch für Windows N...