OFD Münster, Verfügung v. 17.12.2001, S 2248 - 57 - St 12 - 31

Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Dies ist gem. § 1836 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden.

Die Voraussetzungen der 1. Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Betreuer

  1. mehr als 10 Betreuungen führt oder
  2. die für die Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Einkünfte der berufsmäßigen Betreuer gilt Folgendes:

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.9.1999 (EFG 1999 S. 1080) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer FG ist in seinem Urteil vom 27.9.2000, IV 1485/98 dagegen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 14/01 Revision anhängig.

Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich für eine einheitliche Beurteilung ausgesprochen und entschieden, die Einkünfte der Berufsbetreuer als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Es soll entsprechend verfahren werden.

Einschlägige Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden. Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen wird auf das BMF-Schreiben vom 21.9.2000 (BStBl 2000 I S. 1251) sowie die Information für USt-Hauptsachgebietsleiter/innen 07/2001 vom 15.3.2001 betr. Leistungen von Betreuungsvereinen verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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