FinMin Bayern, Erlaß v. 8.11.2001, 31 - S 2248 - 19/22 - 49 749

Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Das ist dann der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden.

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Einkünfte der berufsmäßigen Betreuer gilt Folgendes:

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.9.1999 (EFG 1999 S. 1080) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer Finanzgericht ist in seinem Urteil vom 27.9.2000 (IV 1485/98) dagegen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: IV R 14/01). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bisher noch aus.

Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich auf der Sitzung ESt VII/2001 zu TOP 13 für eine einheitliche Behandlung ausgesprochen und mehrheitlich entschieden, die Einkünfte der Berufsbetreuer als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Ich bitte, entsprechend diesem Beschluss zu verfahren.

Einschlägige Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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