OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.11.1998, S 0824 A - 2 - St II 41

 

1. Mitteilungen nach § 10 Abs. 1 StBerG

1.1 Nach § 10 Abs. 1 StBerG kann die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer oder der für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle, soweit dies für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung ist, Tatsachen mitteilen, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflichtverletzung begangen hat.

 

Verwaltungsanweisungen

1.2 Bei den von § 10 Abs. 1 StBerG betroffenen Personen handelt es sich um:

1.2.1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte sowie Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind §§ 3 Nr. 1.74 Abs. 2 und 94 Abs. 1 StBerG);

1.2.2 Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind § 3 Nr. 2 StBerG, §§ 58, 71 und 130 der Wirtschaftsprüfungsordnung – WPO –);

1.2.3 Rechtsanwälte § 3 Nr. 2 StBerG);

1.2.4 Notare § 4 Nr. 1 StBerG);

1.2.5 Patentanwälte § 4 Nr. 2 StBerG)

1.3 Die Berufspflichten dieser Personen sind in erster Linie in den jeweiligen berufsordnenden Gesetzen geregelt. Das sind für

 

2. Änderung durch das 4. StBerÄndG

2.1 Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist § 10 Abs. 1 StBerG dahingehend erweitert worden, daß den zuständigen Stellen, insbesondere den Berufskammern und der für das berufsgerichtliche Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, sämtliche Berufspflichtverletzungen mitgeteilt werden können. Die Mitteilungsberechtigung beschränkt sich somit nicht mehr auf Pflichtverletzungen bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Berufspflichtverletzungen, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen wurden (z.B. Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten, Verstoß von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten gegen das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit oder einer nicht zu vereinbarenden Arbeitnehmertätigkeit § 57 Abs. 4 StBerG).

2.2 Im Gegensatz zur bisherigen Regelung besteht allerdings keine Verpflichtung zur Mitteilung von Berufspflichtverletzungen mehr. Vielmehr haben die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 164 a Abs. 1 StBerG i.V.m. § 5 AO) zu entscheiden, ob sie die verdachtsbegründenden und für die Ermittlung des Sachverhalts bedeutsamen Tatsachen den zuständigen Stellen mitteilen. Die Ermessensabwägung bei der Mitteilung setzt sowohl eine Wertung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Berufspflicht” (vgl. z.B. §§ 57 bis 66 StBerG) als auch eine Bewertung der Tatsachen und ihrer Bedeutung für ein Rügeverfahren (vgl. § 81 StBerG) oder berufs- oder ehrengerichtliches Verfahren voraus. Dabei ist folgendes zu beachten.

2.2.1 Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar. Vielmehr muß der konkrete Verdacht bestehen, daß der Berufsangehörige seine Pflichten vorsätzlich oder leichtfertig verletzt hat. Bei offenkundig versehentlicher oder unverschuldeter Pflichtverletzung ist eine Mitteilung an die zuständigen Stellen daher grundsätzlich ermessensfehlerhaft.

2.2.2 Für die Mitteilung reicht ein Anfangsverdacht grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muß ein hinreichender Verdacht gegeben sein, der bei vorläufiger Tatbewertung eine spätere Ahndung oder Verurteilung wahrscheinlich macht (vgl. § 203 StPO). Ist erkennbar, daß sich trotz der bekanntgewordenen Tatsachen und tatsächlichen Umstände eine Berufspflichtverletzung nicht wird nachweisen lassen, muß eine Mitteilung unterbleiben.

2.2.3 Den zuständigen Stellen sind nur solche Pflichtverletzungen mitzuteilen, die aufgrund ihrer Gewichtigkeit für die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen ausreichend erscheinen. In Bagatellfällen ist daher im allgemeinen von einer Mitteilung abzusehen. Eine Unterrichtung der zuständigen Stellen kommt hiernach insbesondere bei schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen, die im Interesse der Integrität und der ordnungsgemäßen Berufsausübung des betroffenen Berufsstandes eine Ahndung erfordern, in Betracht.

2.2.4 Im Regelfall ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten.

2.2.5 Übt ein Steuerbevollmächtigter oder Steuerberater eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aus, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG), liegt ein zwingender Grund zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter vor § 46 Abs. 2 Nr....

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