Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erlischt die Bestellung als Steuerberater durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Eine Wiederbestellung kann nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG unter den weiteren Voraussetzungen des § 40 StBerG (u. a. Vorliegen geordneter wirtschaftliche Verhältnisse) erfolgen.
Sachverhalt
Die Klägerin hat im September 2004 auf die Bestellung als Steuerberaterin mit der Begründung verzichtet, dass sie sich seit November 2003 in Untersuchungshaft befinde und nicht absehbar sei, wann sie ihren Beruf wieder ausüben könne. In der Folge wurde sie wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Im Oktober 2008 stellte sie bei der Steuerberaterkammer einen Antrag auf Wiederbestellung, den diese ablehnte. Als Begründung führte die Steuerberaterkammer an, dass bei der Klägerin wegen der im Insolvenzverfahren über ihr Vermögen festgestellten Insolvenzforderungen von nahezu 3 Mio. EUR keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Hiervon könne frühestens nach Ablauf der Wohlverhaltensphase im März 2011 die Rede sein.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Klägerin wieder zur Steuerberaterin zu bestellen ist, weil die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im November 2009 und der Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 11.5.2009 lägen keine ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vor.
Hinsichtlich der Wiederbestellung eines Rechtsanwalts hat der BGH bereits Folgendes entschieden: Wenn über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, kann ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft während der der sog. Wohlverhaltensphase nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt. Entsprechendes gilt im Fall der Klägerin, denn durch die bloße Ankündigung hat sich die spätere Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Sinne einer konkreten Aussicht derart verdichtet, dass bereits mit dieser von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich auszugehen ist.
Hinweis
Trotz Ankündigung einer Restschuldbefreiung kann ausnahmsweise von einer "Verdichtung" einer konkreten Aussicht auf Restschuldbefreiung (noch) nicht gesprochen werden, wenn z. B. ein Großteil der vom Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldeten Forderungen solche aus unerlaubter Handlung sind, die - bei Widerspruch des Schuldners und entsprechender gerichtlicher Feststellung auf Antrag der Gläubiger - an der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht teilnehmen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 07.10.2010, 13 K 716/09