OFD Hannover, Verfügung v. 12.11.2007, S 7234 - 9 - StO 184
Künstliche Tierbesamungen durch Besamungsgenossenschaften unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die künstliche Tierbesamung von einem angestellten Tierarzt oder Besamungstechniker der Besamungsgenossenschaft ausgeführt wird oder ob die Besamungsgenossenschaft mit der künstlichen Tierbesamung einen selbstständigen Tierarzt oder Besamungstechniker beauftragt (A 163 Abs. 4 Nr. 1 UStR).
Tiersamenlieferungen durch Besamungsgenossenschaften an Tierhalter dienen unmittelbar der künstlichen Tierbesamung, wenn der Tiersamen für die Tiere des Tierhalters bestimmt ist und der Tierhalter die künstliche Tierbesamung selbst vornimmt oder damit einen selbstständigen Tierarzt oder Besamungstechniker beauftragt. Auf diese Lieferungen ist deshalb der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwenden (A 163 Abs. 4 Nr. 2 UStR).
Lieferungen von Tiersamen, die eine Tierbesamungsgenossenschaft an andere Besamungsgenossenschaften oder an Tierärzte oder Besamungstechniker ausführt, dienen nicht unmittelbar der künstlichen Tierbesamung. Das Gleiche gilt für die Lieferungen von Tiersamen an Tierhalter, die den Tiersamen weiter liefern, sowie für Tiersamenlieferungen an sonstige Abnehmer, die keine künstliche Tierbesamung bei eigenen Tierbeständen vornehmen.
Bei folgenden tierärztlichen Leistungen kommt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht in Betracht, weil die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der Tierzucht dienen:
- Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren
- Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfungen
- Kaiserschnitt
- Geburtshilfe
Folgende tierärztliche Leistungen sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern:
Maßnahme im Rahmen der TSE-Diagnostik. Hierbei handelt es sich um eine Probeentnahme am toten Tier zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter anzeigepflichtiger Tierseuchen. Für die TSE-Diagnostik kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit diese Maßnahme an Zuchttieren i.S.d. A 163 Abs. 3 Satz 2 UStG durchgeführt wird.
Bei Nebenleistungen ist Folgendes zu beachten:
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Begünstigte Nebenleistungen liegen zum Beispiel vor, wenn im Rahmen einer Besamungsleistung Tiersamen und Arzneimittel abgegeben werden, die bei der künstlichen Tierbesamung erforderlich sind. Die Kontrolle des Erfolgs einer künstlichen Besamung (z.B. mittels Ultraschall-Scannertechnik) kann ebenfalls eine Nebenleistung zur Besamungsleistung sein.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4