(1) 1Die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, anhand derer die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet werden, erfolgt auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen zu:

 

1.

den Strombezugsmengen in Kilowattstunden im Nachweiszeitraum,

 

2.

sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten im Nachweiszeitraum in Euro und Cent, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlichen und der fiktiven EEG-Kosten, der tatsächlichen und der fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten[1] im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten, und

 

3.

den Vollbenutzungsstunden einschließlich der jeweils im Nachweiszeitraum an den Antragsabnahmestellen entnommenen elektrischen Arbeit in Gigawattstunden und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme in Kilowatt.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassen alle Abnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens, unabhängig davon, ob die EEG-Umlage, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage[2] an diesen Abnahmestellen im Nachweiszeitraum begrenzt waren[3] [Bis 31.12.2020: begrenzt war] und ob es sich um Antragsabnahmestellen handelt. 3Nicht berücksichtigt werden Angaben von antragstellenden Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für keine Antragsabnahmestelle einen Begrenzungsbescheid erhalten haben. 4Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Angaben bei der Berechnung unberücksichtigt lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitätsprüfung als nicht plausibel erwiesen haben.

 

(2) Aus den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird für jedes antragstellende Unternehmen ein unternehmensspezifischer Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet, indem die Strombezugskosten einschließlich der bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten abzüglich der tatsächlichen und fiktiven EEG-Kosten, der tatsächlichen und fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten[4] im Nachweiszeitraum für Strombezugsmengen dividiert werden durch die Strombezugsmengen.

 

(3) 1Anhand der Strombezugsmengen der stromkostenintensiven Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden acht ihrer Anzahl nach gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge solcher antragstellenden Unternehmen gebildet, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 4 in die Berechnung einfließen. 2Beträgt der Nachweiszeitraum eines antragstellenden Unternehmens weniger als ein Jahr, wird die Strombezugsmenge für die Bildung der Gruppen auf ein Jahr hochgerechnet. 3Eine Gruppe gilt als gleich groß, wenn die Anzahl der in ihr erfassten antragstellenden Unternehmen um höchstens zwei von der Anzahl der in den übrigen sieben Gruppen erfassten antragstellenden Unternehmen abweicht. 4Anhand der Vollbenutzungsstunden werden innerhalb der Gruppen nach Satz 1 jeweils gebildet:

 

1.

für den Fall, dass 20 oder mehr antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden haben:

 

a)

eine Untergruppe von antragstellenden Unternehmen mit 7 000 und mehr Vollbenutzungsstunden und

 

b)

sieben weitere zueinander gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen mit weniger als 7 000 Vollbenutzungsstunden und

 

2.

für den Fall, dass weniger als 20 antragstellende Unternehmen einer Gruppe nach Satz 1 7 000 Vollbenutzungsstunden und mehr haben, acht gleich große Untergruppen von antragstellenden Unternehmen.

 

(4) 1Für alle Untergruppen nach Absatz 3 wird aus den unternehmensspezifischen Strompreisen nach Absatz 2 der antragstellenden Unternehmen, die in die Untergruppe entfallen, zuzüglich der vollen EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes[5] für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr ein durchschnittlicher Strompreis in Cent pro Kilowattstunde berechnet. 2Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage der Daten, die einen Monat vor Veröffentlichung vorliegen und nicht nach Absatz 1 Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz z...

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