(1)[1] 1In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen. 2Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8 760 Stunden angenommen. 3Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen.

 

(2) 1Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025[2] [Bis 19.07.2021: 2024] ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. [3]3Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind. 4Abweichend von Satz 3[4] [Bis 31.12.2020: Satz 2] werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.[5]

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Angefügt durch Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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