OFD Münster, Verfügung v. 4.1.2006, o. Az.

 

1. Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung für Veranlagungszeiträume ab 1993

Unter dem Az. 2 BvR 620/03 ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen anhängig. Der Kläger hatte u.a. in 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §§ 20 I Nr. 1 und Nr. 7 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht erklärt und wurde mit Beschluss des BayObLG vom 11.3. 2003, 4 St RR 7/2003 wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Einsprüche, mit denen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung unter Hinweis auf o.a. Verfassungsbeschwerde ab Vz. 1993 bestritten werden, ruhen insoweit zwangsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

2. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) wegen:

  • Benachteiligung gegenüber den Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes und
  • Vereitelung des Steueranspruchs durch strukturelle Vollzugshindernisse

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 22.9.2005, 10 K 1880/05 eine Entscheidung des BVerfG (2 BvL 14/05) darüber eingeholt, ob

  • die Vorschriften der § 20 Abs. 1, § 32a EStG in der für die Vz. 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem GG insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des StraBEG steuerehrliche Stpfl. einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht, und
  • darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) mit dem GG unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

Die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertraten in der Sitzung IV/2005 (7. bis 9.12.2005) mehrheitlich die Auffassung, dass der Vorlagebeschluss des FG Köln nicht zum Anlass zu nehmen sei, ESt-Festsetzungen hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vorläufig durchzuführen.

Einsprüche, die sich auf das Normenkontrollverfahren beim BVerfG (2 BvL 14/05) stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Welche Auffassung der BFH in diesem Zusammenhang vertritt, ergibt sich aus seinem Urteil vom 7.9.2005, VIII R 90/04, mit dem der BFH zwischenzeitlich entschieden hat, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Vz. 1994, 1995, 2000 und 2001 nicht verfassungswidrig ist. Dies ändert derzeit jedoch nichts an der o.a. Handhabung der Fälle.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

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