Leitsatz
Aktienoptionen sind häufig Teil der Vergütung von Mitarbeitern börsennotierter Unternehmen. Dadurch sollen die Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden und zusätzlich motiviert werden. Werden die Optionen ausgeübt, können beträchtliche Gewinne anfallen, die als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. Deren ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG ist jedoch je nach Sachverhalt strittig. So auch in einem Fall des FG München.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte nach dem Aktienbezugsrechtsvertrag je Quartal einen Anspruch auf ein Optionspaket. Jedes Paket war mit einer eigenen Wartezeit verbunden und konnte einzeln ausgeübt werden. Die in den Jahren 1992 und 1993 eingeräumten Aktienoptionen übte der Arbeitnehmer von 1995 bis 1998, somit also in vier Veranlagungszeiträumen, aus. Für den daraus resultierenden geldwerten Vorteil versagten jedoch Finanzamt und -gericht die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EstG.
Entscheidung
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Optionsrechte Arbeitslohn darstellen und ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Basiskurs der Aktie laut Aktienbezugsrechtsvertrag und dem Börsenkurs der Aktie bei Ausübung der Option, multipliziert mit der Aktienzahl, angefallen ist. Das FG räumt auch ein, dass es sich bei dieser Vergütung um eine solche für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, die grundsätzlich nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden kann. Dennoch wird die ermäßigte Besteuerung - im vorliegenden Fall für das Streitjahr 1995 - aus folgenden Gründen versagt: Es handelt sich bei dem zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht um zusammengeballt fließende, einmalige und ungewöhnliche Zuflüsse. Vielmehr hat die laufende Einräumung von Optionsrechten den Charakter einer "normalen" Vergütung, so dass es sich nicht um außerordentliche Einkünfte handelt. Die Annahme einer Zusammenballung von Einkünften scheidet aber auch schon deshalb aus, weil die Einkünfte nicht in höchstens zwei, sondern in vier Veranlagungszeiträumen zugeflossen sind.
Hinweis
Um in den Genuss der Fünftel-Regelung - bzw. in Altfällen des halben Steuersatzes - zu kommen, muss nach derzeitiger Rechtslage der geldwerte Vorteil eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen und die Option so ausgeübt werden, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Damit es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, muss die Tätigkeit in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt und die Optionsrechte müssen als zusätzliches Entgelt gewährt worden sein. Schädlich wäre daher beispielsweise die jährliche Umwandlung einer vertraglich vereinbarten Erfolgsprämie in Optionsrechte. Die Zusammenballung von Einkünften erfordert dagegen die Ausübung der Optionen in einem Veranlagungszeitraum. Nur ausnahmsweise ist ein Zufluss der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei Jahren unschädlich. Der BFH hat nun jedoch in einer Reihe von Verfahren die Möglichkeit, seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 10.12.2002, 6 K 2975/01