Leitsatz
Die Beteiligten streiten sich über den Zeitpunkt der Besteuerung von Wertzuwächsen, wenn sich während der Haltedauer einer Beteiligung die Gesetzlage ändert. Fraglich war die Zulässigkeit der Aufteilung eines Wertzuwachses im Verhältnis der Zeitanteile der Haltedauer und die Besteuerung nach dem jeweils im Jahr des Wertzuwachses geltenden Recht.
Sachverhalt
Streitig ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG. Der Kläger besaß von 1999 bis 2012 eine Beteiligung an der H-Holding in Höhe von 33,33 %, welche er im Jahr 1999 für 3.242.097,39 EUR erworben hat. Aufgrund des Wechsels der Besteuerung vom Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren während der Haltedauer beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.7.2013 die Aufteilung des entstandenen Veräußerungsgewinnes dahingehend, dass der Wertzuwachs zeitanteilig auf die einzelnen Jahre aufzuteilen und nach der im jeweiligen Jahr geltenden Rechtslage zu besteuern sei. In seinem Antrag kommt er zu dem Ergebnis, dass 9/13 des Veräußerungsgewinnes dem Halbeinkünfteverfahren und 4/13 dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Als Begründung berief sich der Kläger auf das entsprechende BMF-Schreiben vom 20.12.2010. Davon abweichend setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Es besteuerte den kompletten Gewinn nach dem Realisationsprinzip und unterwarf den Gewinn mit der für das Streitjahr 2012 geltenden Rechtslage. Den vom Kläger eingereichte Änderungsantrag lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Kläger zulässig Einspruch einlegte, welchen das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.1.2019 wiederum ablehnte. In der dagegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass nach einem Urteil des BVerfG die in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven über die Haltedauer zu verteilen und nach dem Gebot der Abschnittsbesteuerung die Wertzuwächse in der jeweils gültigen Rechtslage zu besteuern seien. Eine Besteuerung solcher steuerfrei gebildeten Wertzuwächse unterliege einer unechten Rückwirkung und verstoße folglich gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Die volle Besteuerung nach dem Übergang vom Halb- auf das Teileinkünfteverfahren sei damit als Widerspruch zur Rechtsprechung zu werten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Klage abzuweisen. Nach Rechtsprechung des BVerfG könne ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen, dass das bestehende Recht auch in Zukunft Anwendung findet. Auch begründe dies keinen Vertrauensschutz, da die Wertsteigerungen der gehaltenen Anteile über die komplette Haltedauer steuerverstrickt gewesen seien. Die Einführung des Teileinkünfteverfahrens habe der Belastungsgleichheit im Rahmen der Anpassung der steuerlichen Gesamtbelastung der Gesellschaft und deren Anteilseigner im Zuge der Absenkung der Belastung der Körperschaften und einer wirtschaftlichen Einmalbelastung der Gewinne der Gesellschaft gedient.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Münchens ist die Klage unbegründet. Nach § 17 ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich für den Zeitraum zu ermitteln in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d. h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Das im Streitjahr geltende Recht verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot, sodass eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht komme. Ferner kann der Kläger nicht auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage vertrauen, da der Gesetzgeber typischerweise das Einkommensteuerrecht veranlagungszeitraumbezogen ändert. Allein aus diesem Grunde könne man über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg nicht auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtsprechung vertrauen. Die Frage ob tatsächlich eine unechte Rückwirkung vorliege ließ der prüfende Senat offen, da er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 15.07.2020, 7 K 498/19