Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gem. § 17 Abs. 2 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren auch in Hinblick auf – unter Geltung des früheren Halbeinkünfteverfahrens entstandene – stille Reserven. Besteuerung eines über 5.000.000 EUR liegenden Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Jahr 2012: Begrenzung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG 2012 auf einen Veräußerungsgewinn von max. 5.000.000 EUR ungeachtet dessen verfassungskonform, dass es während der langjährigen Haltedauer der Beteiligung eine betragsmäßige Begrenzung noch nicht gab bzw. ein höherer Betrag dem ermäßigten Steuersatz unterlag
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert der Steuerpflichtige eine langjährig (hier: seit 1999) gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens (hier: im Streitjahr 2012), so ist der Veräußerungsgewinn nach der im Veräußerungsjahr geltenden Gesetzeslage (Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren in Höhe von 40 % gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) zu besteuern. Es ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, dass ein unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens realisierter Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch insoweit nach dem Teileinkünfteverfahren in Höhe von 60 % besteuert wird, als damit Wertsteigerungen erfasst werden, die noch vor dem 1.1.2009 und damit unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstanden sind. Es besteht daher kein Anspruch darauf, dass der Veräußerungsgewinn zeitlich auf die Zeit vor und nach Einführung des Teileinkünfteverfahrens aufgeteilt wird und der auf die Zeit vor Einführung des Teileinkünfteverfahrens entfallende Teil des Veräußerungsgewinns entsprechend dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren nur zu 50 % besteuert wird.
2. Veräußert der Steuerpflichtige eine langjährig (hier: seit 1968) gehaltene Beteiligung an einer Personengesellschaft im Streitjahr 2012, so ist der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach der im Veräußerungsjahr geltenden Gesetzeslage (unter anderem halber durchschnittlicher Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG 2012 maximal für einen Teilbetrag des Veräußerungsgewinns in Höhe von 5.000.000 EUR) zu besteuern. Es ist nicht verfasssungswidrig, dass während der Haltedauer der Beteiligung bei einer früheren Veräußerung ein Veräußerungsgewinn zeitweise in voller Höhe bzw. betragsmäßig in höherem Umfang einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hätte und dass bei der nunmehrigen tatsächlichen Veräußerung im Jahr 2012 Wertsteigerungen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, die in Veranlagungszeiträumen entstanden sind, in denen die Begrenzung nach § 34 Abs. 3 EStG 2012 noch nicht oder noch nicht in dieser Höhe bestanden hat. Es besteht daher auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven auf die Haltedauer zu verteilen und nach der damals jeweils gültigen Rechtslage abschnittsweise zu besteuern sind.
Normenkette
EStG 2012 § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Der Kläger war seit 1968 als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der Firma H beteiligt, einer Kommanditgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in X, Schweiz, und Betriebsstätte in A. Seine bei der H geführten Kapitalkonten wiesen zum 31. Dezember 2011 folgende Werte auf:
Kapitalkonto I (Einlagen) laut Bilanz per 31. Dezember 2011: |
624.082,87 EUR |
Kapitalkonto II (Rücklagen) laut Bilanz per 31. Dezember 2011: |
2.623.071,00 EUR |
Außerdem war der Kläger seit 1999 mit einem Anteil von 33,33 % an der H Holding AG beteiligt, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Geschäftsleitung und Sitz in X, Schweiz, und Betriebstätte in A. Im Jahr 1999 beliefen sich die Anschaffungskosten auf 3.242.097,39 EUR. Die Anteile an der H Holding AG hielt der Kläger in seinem Privatvermögen, sie wurden nicht als Sonderbetriebsvermögen bei der H behandelt. Mit Vertrag vom 1. Dezember 2012 schied der Kläger gegen eine Abfindung in Höhe von 40.000.000 EUR aus der H aus und veräußerte seine Aktien an der H Holding AG zu einem Kaufpreis von 22.584.000 EUR. Als Vollzugstag wurde der 21. Dezember 2012 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantragte der Kläger, die Besteuerung des Wertzuwachses der Anteile an der H Holding AG im Verhältnis der Zeitanteile vor und nach dem Übergang vom Halbeinkünfteverfahren auf das Teileinkünfteverfahren aufzuteilen und nach der im jeweiligen Jahr geltenden Rechtslage zu besteuern. Dabei berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesv...