Auch die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG ist nachrangig.[1] Erfüllt die Beteiligung die Voraussetzungen des § 17 EStG, insbesondere die Beteiligungshöhe ab 1 %, tritt § 23 EStG zurück – ist subsidiär.

Damit ist eine Veräußerung von Anteilen nur als privates Veräußerungsgeschäft erfasst, wenn

  • die Beteiligung unter 1 % liegt (da sonst § 17 EStG),
  • die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden (da sonst § 20 EStG) und
  • seit dem Erwerb der Anteile noch kein Jahr verstrichen ist.

In der Praxis wird somit eine Besteuerung eines Anteilsverkaufs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine seltene Ausnahme sein und letztmals bei einer Veräußerung vor dem 31.12.2009 greifen können.

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