Leitsatz
Die Pensionszahlungen an in Ungarn lebende ehemalige deutsche Beamte, die zugleich deutsche Staatsangehörige sind und bereits vor dem 30.12.2011 in Ungarn gelebt haben, sind abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Sachverhalt
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war als Beamter in Deutschland beschäftigt. Er bezieht seine Pension und lebt mit seiner Frau bereits seit 2004 ausschließlich in Ungarn. Streitig ist, ob die Pensionseinkünfte nach dem im Jahr 2011 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ungarn in Deutschland besteuert werden dürfen. Das Finanzamt geht nach den neuen abkommensrechtlichen Vorschriften von einem deutschen Besteuerungsanspruch aus, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass seine Pensionseinkünfte aufgrund von Übergangsregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland besteuert werden können. Das Finanzamt argumentiert dagegen, dass die Übergangsregelung nur für Sozialversicherungsrenten einschlägig ist.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Nach Art. 18 Abs. 2a DBA-Ungarn werden Ruhegehälter, die vom Vertragsstaat gezahlt werden, nur in diesem besteuert (sog. Kassenstaatsprinzip). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Ruhegehaltsempfänger im anderen Vertragsstaat ansässig und auch dessen Staatsangehöriger ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, da er die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Pensionseinkünfte sind damit grundsätzlich in Deutschland zu besteuern. Der Kläger kann sich allerdings auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 17 Abs. 2 S. 2 2. HS DBA-Ungarn berufen, da er am Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn (am 30.12.2011) in Ungarn und damit im anderen Vertragsstaat ansässig war. Aufgrund der uneingeschränkten Verweisung in Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn auf die Regelungen für Sozialversicherungsrenten, ist die Vertrauensschutzregelungen auch auf Pensionszahlungen anzuwenden.
Hinweis
Das Urteil ist somit nur für Steuerpflichtige relevant, die bereits am 30.12.2011 in Ungarn ansässig waren. Für diese Steuerpflichtigen wurde eine Vertrauensschutzregelung entsprechend der bisherigen Besteuerung eingeführt. Hat ein deutscher Staatsangehöriger dagegen seinen Wohnsitz erst nach dem 30.12.2011 nach Ungarn verlegt und bezieht er eine Pension vom deutschen Staat, können diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden. Gegen das Urteil wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.05.2016, 1 K 1796/13