Leitsatz
Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften nach § 22 Nr. 3 EStG verstößt zumindest im Jahr 1997 nicht gegen das Grundgesetz.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 1997 sonstige Einkünfte aus Stillhaltergeschäften nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt. Im Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über den verbleibende Verlustabzug machte er die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung dieser Einkünfte wegen struktureller Erhebungsdefizite geltend und berief sich auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften.
Entscheidung
Das FG hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG im VZ 1997. Zwar habe das BverfG entschieden, dass § 23 EStG in der für die VZ 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren betrifft, und dabei ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit anerkannt. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Besteuerung von Stillhaltergeschäften ist nach Auffassung des FG aber nicht ohne weiteres möglich und Ergebnis zumindest für den VZ 1997 abzulehnen. Gegen eine Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 3 EStG spreche, dass die Fragen möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhaltergeschäften anders als bei Wertpapierspekulationen weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung aufgeworfen worden waren und sie dem Gesetzgeber deshalb nicht zuzurechnen sind. Bei Wertpapiergeschäften sei dagegen das Erhebungsdefizit dem Gesetzgeber zuzurechnen, weil sich ihm hier bereits 1997 die Erkenntnis aufdrängen musste, dass das vom der Verfassung vorgegebene Ziel der Belastungsgleichheit prinzipiell nicht zu erreichen sein würde.
Die für die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte entwickelten Grundsätze seien auch nicht ohne weiters auf Stillhaltergeschäfte zu übertragen, weil sie eine andere Eingriffsgrundlage betreffen. Zwar beruhten beide Besteuerungstatbestände auf gleichartige historische Wurzeln, gleichwohl bestünden für die Frage des Vollzugsdefizits entscheidende Unterschiede. Zu beachten sei dabei auch, dass die deutsche Terminbörse erst im Jahr 1990 ihren Betrieb aufgenommen hat und damit erst ab dieser Zeit der Handel mit Optionen einen deutlich breiteren Raum einnahm. Dem Gesetzgeber sei insoweit ein Zeitraum des Zuwartens und der Beobachtung zuzubilligen, der nach Auffassung des FG im Jahr 1997 noch nicht abgelaufen war.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008, 5 K 40/07