Leitsatz
1. Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungsbesitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.
2. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 1998 Alleingesellschafter einer GmbH I, die eine gewerbliche Autovermietung betrieb; gleichzeitig stellte er ihr im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung. Die GmbH I war neben zahlreichen weiteren Kommanditisten an der X Autovermietung GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Komplementärin der KG war die GmbH II, an der wiederum der Kläger zu 11 % beteiligt war. Die KG erwarb für ihre Kommanditisten Fahrzeuge, wobei sie wegen höherer Mengenabnahmen günstigere Preise erhielt. Diesen Vorteil gab sie zu 80 % an ihre Kommanditisten, im Übrigen an die GmbH II weiter. Der Kläger behandelte den 1989 erworbenen Gesellschaftsanteil an der GmbH II als Privatvermögen. Er sah deswegen den durch dessen Veräußerung entstandenen Gewinn nicht als steuerbar an. Das FA meinte demgegenüber, der Anteil an der GmbH II sei notwendiges Betriebsvermögen im Besitzunternehmen des Klägers gewesen. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 3.12.2009, 5 K 2778/04 E, G, Haufe-Index 2552282, EFG 2010, 970).
Entscheidung
Da die vom FG getroffenen Feststellungen keine abschließende Beurteilung erlaubten, ob es sich bei der Beteiligung des Klägers aufgrund der unter Praxis-Hinweisen dargestellten Grundsätze an der GmbH II um Betriebsvermögen gehandelt habe, wurde die Sache vom BFH an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden.
1. Das kann – unabhängig von ihrer Höhe – auch die Beteiligung an einer GmbH sein. Diese wird dann unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung kann eine Beteiligung auch dann notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens sein, wenn die Aktivitäten der Beteiligungsgesellschaft nicht unmittelbar dem Einzelunternehmen, sondern der Betriebsgesellschaft zugutekommen. Ist die Beteiligung dazu bestimmt und geeignet, das operative Geschäft der Betriebsgesellschaft in erheblichem Maße zu fördern, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass diese Beteiligung auch dazu dienen soll, die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens "entscheidend zu fördern", da sich durch die damit einhergehende Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft der Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen erhöht.
3. In diesem Urteil geht der BFH konsequent einen Schritt weiter. So kann es möglich sein, dass der Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) zum notwendigen Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens gehört, auch wenn diese Beteiligungsgesellschaft selbst weder (außergewöhnliche) Leistungsbeziehungen zum Betriebsaufspaltungsbetriebsunternehmen noch zum Betriebsaufspaltungsbesitzunternehmen unterhält. Es reicht vielmehr aus, wenn diese Beteiligungsgesellschaft mittelbar den Geschäftsbetrieb eines der Betriebsaufspaltungsunternehmen dadurch fördert, dass sie sich an einer weiteren Gesellschaft beteiligt. Dies setzt aber voraus, dass
(1.) diese weitere Gesellschaft ihrerseits außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen zum Besitz- und/oder Betriebsunternehmen unterhält und
(2.) die Beteiligungsgesellschaft selbst entscheidenden Einfluss auf das Bestehen der außergewöhnlichen Geschäftsbeziehungen nehmen kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.6.2013 – X R 2/10