Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Die Widmung von Wertpapieren als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft erfordert eine entsprechende Willensbildung der Gesellschafter. Bei Geschäften, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören, ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Sachverhalt
Eine KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung und die Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien war, durfte laut Gesellschaftervertrag auch andere Unternehmen übernehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Gesellschafter der KG waren P als Komplementär, sowie die beiden Kommanditisten M und U. M ist Steuerberater. Die Buchführung und die Jahresabschlüsse der KG wurden in einer Steuerkanzlei erstellt, an der M beteiligt ist. 1990 und 1991 erwarb M unter eigenem Namen Anteile an einer nicht an der Börse notierten ausländischen Schiffsbeteiligung. Die Anteile wurden in das private Depot des M bei einer Luxemburger Bank aufgenommen. In einer 1993 von M erstellten Aktennotiz war als Ergebnis einer Gesellschafterbesprechung bzw. eines Gesellschafterbeschlusses festgehalten, dass die von M 1990 erworbenen Anteile zum Anschaffungspreis aus dessen Privatvermögen in das Betriebsvermögen der KG einzubringen seien. Zeitgleich wurden die übrigen 20.000 Anteile als Einlage des M als Wertpapiere der KG gebucht. Alle 30.000 Anteile verblieben im Privatdepot des M. Den Wert der Anteile auf den 31.12.1993 gab die K- Bank im entsprechenden Depotauszug mit 0 DM an. Zum 1.1.1994 wurden der Wertpapierbestand in die Sonderbilanz des Kommanditisten M umgebucht. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 1994 machte die KG einen Verlust aus der Sonderbilanz von 210.043 DM, bedingt durch eine Teilwertabschreibung, geltend. Das FA sah die Bilanzierung der Schiffsbeteiligung als unzulässig an. Zur Begründung der Klage trug M vor, es habe sich um eine verdeckte Treuhandschaft gehandelt. Der Erwerb sei durch den Gesellschaftszweck der KG gedeckt, eine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs i.S. § 116 Abs. 1 HGB und vom Gesellschaftsvertrages gedeckt. Wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere sei immer die KG als Treugeber gewesen. Dieses wurde von dem Kommanditisten U bestritten.
Entscheidung
Die Anteile waren nicht notwendiges Betriebsvermögen der KG. Es fehlt an der unmittelbaren Eignung für betriebliche Zwecke der KG. Beteiligungen i.S. des Gesellschaftsvertrags sind nur solche, die dem Hauptzweck entsprechen. Das FG hält die Bestellung eines verdeckten Treuhänders auch nicht für ein gewöhnliches Geschäft. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die buchmäßige Darstellung den Willen des Unternehmers zutreffend ausweist, einen entsprechenden betrieblichen Vorgang veranlasst zu haben. Eine entsprechende Willensbildung der KG konnte nicht festgestellt werden, da zum Nachweis des Gesellschafterbeschlusses lediglich eine Notiz des M vorgelegt wurde und die Buchführung auch nicht von einer neutralen Person erstellt wurde. Auch gewillkürtes Betriebsvermögen liegt mangels Willensbildung der KG nicht vor. Die Anteile wurden nicht im Auftrag der KG, sondern von M im eigenen Namen erworben. Im Übrigen waren die Anteile auch objektiv nicht geeignet die KG oder die Beteiligung des M zu fördern.
Hinweis
Auch bei spekulativer Absicht können Wertpapiere gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände dazu führen, dass die Betriebsvermögenseigenschaft der Wertpapiere zu verneinen ist. So sind Einlagen von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen dann nicht mehr zulässig, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass sie nur Verluste bringen werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.12.2004, 2 K 3049/03