Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländische, nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „Erwerb, Betrieb, Verwaltung und Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien”. Widmung als Betriebsvermögen. Förmlicher Gesellschafterbeschluss. Nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Widmung von Wertpapieren als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft erfordert eine entsprechende Willensbildung der Gesellschafter (hier: kein Nachweis eines Gesellschafterbeschlusses).
2. Bei von einem der Gesellschafter vorgenommenen Geschäften, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft gehören, ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich; es genügt nicht, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse bei der Personengesellschaft ein solcher hätte gefasst werden können.
3. Eine nicht börsennotierte, als sonstiges Wertpapiervermögen bilanzierte ausländische Schiffsbeteiligung ist für eine Personengesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „Erwerb, Betrieb, Verwaltung und Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien” jedenfalls solange, als das Schiff noch nicht fertiggestellt ist, weder als Liquiditätsreserve noch als Sicherheit geeignet, den Betrieb zu fördern.
4. Zur Vornahme von Wertpapiergeschäften durch einen Kommanditisten als verdeckter Treuhänder für eine GmbH & Co. KG, wenn dieser die Verluste später alleine übernommen hat und andere Gesellschafter ein Treuhandverhältnis bestritten haben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 116 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen VIII B 14/05) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine 1988 gegründete Kommanditgesellschaft (KG). Der Komplementär (PW) war mit 1/9 (100.000 DM) beteiligt, die beiden Kommanditisten (MW und UK) mit jeweils 4/9 (je 400.000 DM). Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages beschrieben mit:
„… der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung und die Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen jeder Art zu übernehmen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.”
Ab 6.11.1991 übernahm LK die Anteile von UK. Am 30.3.1994 ist EK anstelle von LK als Kommanditist eingetreten. Der Gesellschafterwechsel sollte rückwirkend zum 1.1.1994 erfolgen. Zum 31.12.1996 ist EK aus der KG ausgeschieden. EK und UK hatten jeweils Generalvollmacht von LK. EK verstarb am 13.10.2003. Er wurde von YK beerbt. Dieser wird von UK und SK gesetzlich vertreten.
Der Kommanditist MW ist Steuerberater, und tritt im Verfahren als Klägervertreter auf. Die Buchführung und die Jahresabschlüsse der KG wurden in einer Steue rkanzlei erstellt, an der MW beteiligt ist.
PW betrieb ab 1983 als Einzelunternehmen einen Hotel- und Restaurantbetrieb auf einem von der Grundstücksgemeinschaft „MW/SG” angemieteten Grundstück.
Am erwarb die KG in das Grundstück mit Hotelgebäude zum Gesamtpreis von DM sowie die Einzelfirma des PW. Der Kauf wurde zum Teil aus Eigenkapital zum Teil aus Darlehen der D. Bank finanziert. Die KG führte den Betrieb bis Februar fort. Ab Frühjahr vermietete sie das Hotel.
Das der KG gewährte Darlehen der D. Bank war höher als die zum Erwerb des Objektes benötigten Mittel. Aus dem Überschuss wurden am 26.1.1989 300.000 DM nach Luxemburg auf ein Konto des MW bei der K. Bank (Luxemburg-Konto) transferiert. Die Anlagesumme bilanzierte die KG ohne Hinweis, dass Kontoinhaber MW und nicht die KG ist. Die Zinserträge erfasste die KG als Betriebseinnahmen.
Die K. Bank war Hauptaktionär der D. C. Ltd., die zum damaligen Zeitpunkt den Bau eines Schiffes plante. Am 26.3.1990 erwarb MW für 102.711,86 DM unter eigenem Namen 20.000 Anteile zu 12,12 FIM, dieser nicht an der Börse notierten Schiffsbeteiligung. Die Anteile wurden in das private Depot des MW bei der K. Bank aufgenommen. Der Kaufpreis wurde dem Luxemburg-Konto belastet. Der Vorgang ist bei der KG als Entnahme des MW ausgewiesen.
Von den restlichen Mitteln auf dem Luxemburg-Konto erfolgte in Höhe von 130.000 DM eine Rückzahlung an die KG, 75.093,95 DM entnahm MW und verrechnete sie mit Darlehen, die er der KG gewährt hatte. Nach einer Entnahme des MW in Höhe von 39.000 DM und unter Verrechnung aller Erträge, Gebühren und Umbuchungen zu und von US $ Konten wies das Konto zum 6.5.1991 einen Sollsaldo von 5.454,29 DM aus.
Am 6.5.1991 erwarb MW wieder unter eigenem Namen von der K. Bank weitere 10.000 Anteile der Schiffsbeteiligung zu 29,29 FIM, die in sein privates Depot aufgenommen wurden. Der Negativsaldo des Luxemburg-Kontos erhöhte sich damit auf 129.826,84 DM. Die Anschaffung dieser Wertpapiere in Höhe von 123.826,84 DM wurde in der Bilanz der KG ausgewiesen, ebenso die Verbindlichkeiten gegenüber der K. Bank. Durch Sollzi...