Im Gegensatz zur linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Beträgen unterscheiden sich die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung über die Laufzeit. In den ersten Jahren des Nutzungsdauerzeitraums kommen durch den Ansatz eines gleichbleibenden Prozentsatzes auf den Restbuchwert die höchsten Abschreibungswerte zum Ansatz, in den letzten Jahren die niedrigsten. Die degressive Abschreibungsmethode kompensiert die Schwächen der linearen Abschreibung, indem sie dem Vorsichtsprinzip entsprechend den Abschreibungsaufwand vornehmlich in die ersten Jahre verlegt. Damit kommt diese Methode dem tatsächlichen Verlauf der Wertminderung näher als die lineare Abschreibung.

Während die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz grundsätzlich zulässig ist, bestehen in der Steuerbilanz Einschränkungen bei der Anwendung; vornehmlich um zielgerichtete, steuerpolitische Anreize für Investitionen zu geben.

 
Hinweis

Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz ab 2020

Im Zuge des "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes" wurde mit Wirkung des Veranlagungszeitraums 2020 die degressive Abschreibungsmethode wieder zugelassen. Sie kann auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – bspw. für Betriebs- und Geschäftsausstattungen – die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, zum Ansatz kommen. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des linearen Satzes, maximal jedoch 25 %. Der Übergang von der degressiven zur linearen Methode während der Nutzungsdauer ist zulässig.

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